Nicht nur in einem der größten Wirtschaftsdelikte der deutschen Nachkriegsgeschichte, namentlich im Fall Wirecard, ging es um Überbewertungen oder falsche Bewertung von Bilanzposten in der Bilanz/Konzernbilanz.
Nichtigkeitsklage durch den Insolvenzverwalter
Kommt es aufgrund dieser unzutreffenden Bilanzierung zu einer Insolvenz der Gesellschaft, dauert es regelmäßig nicht lange, bis eine entsprechende Bilanz-Nichtigkeitsklage des Insolvenzverwalters, unter anderem wegen Überbewertungen eines Bilanzpostens oder falschen Ausweises von Forderungen der Aktiva im Jahresabschluss, gerichtlich beim erstinstanzlichen Landgericht lanciert werden.
Der Insolvenzverwalter ist aber befugt, eine Nichtigkeitsklage nach § 256 Abs. 7, S. 1, § 249 Abs. 1, S. 1 AktG zu erheben, soweit die Fehlerhaftigkeit des Jahresabschlusses die Insolvenzmasse betrifft. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Insolvenzverwalter die Ersetzung des angegriffenen Jahresabschlusses durch ein für die Masse günstigeren Jahresabschluss anstrebt.
Der Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3 AktG, des § 217 Abs. 2 AktG und des § 241 AktG nur dann nichtig, wenn die Feststellung des Jahresabschlusses, auf dem er beruht, nichtig ist. Die Nichtigkeit des Beschlusses aus diesem Grunde kann aber nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Nichtigkeit der Feststellung des Jahresabschlusses nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Hinweisbeschluss des BGH
Der BGH hat dazu beispielsweise in einem Hinweisbeschluss vom 11. Mai 2021, AZ: II ZR 56/20, geurteilt, dass wenn die Anschaffungskosten über dem Zeitwert des Vermögens-Gegenstandes liegen und es dadurch zu einer Überbewertung bei der Zugangsbewertung kommt, im Rahmen des folgenden Jahresabschlusses zu prüfen ist, ob eine Abwertung nach § 253 Abs. 3 bis Abs. 5 HGB zu erfolgen hat.
Die Aktionäre sind erst einmal außen vor, wenn der Insolvenzverwalter die Bilanz-Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft (oft gleich für mehrere Jahre) richtet. Diese wird nicht von den Aktionären vertreten, sie können nicht so ohne Weiteres am Rechtsstreit teilnehmen.
Die Gesellschaft wird dann – auch bei Insolvenz – durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten (BGH, AZ: II ZR 412/17 und dieser wird bei insolventen Unternehmen oft nicht derjenige sein, der für die unzutreffenden Bilanzbuchungen und Bilanzbewertungen verantwortlich ist.
Somit wird die Bilanznichtigkeitsklage in diesen Fällen hauptsächlich zwischen Insolvenzverwalter und den Anwälten der insolventen Gesellschaft ausgetragen. Wenn es zu einem rechtskräftigen Urteil kommt, steht dem Insolvenzverwalter auch der Weg offen, ausgezahlte Dividenden von mehreren Jahren von einzelnen Aktionären zurückzuholen. Die Frage ist dann, wie der Insolvenzverwalter gegen die Anleger, also die Aktionäre, vorgeht. Dingliche Herausgabeansprüche gibt es nicht, da die Verfügungen an die Aktionäre nicht unwirksam sind.
Kein Anspruch auf Auszahlung der Dividende
Den Anteilseignern stehen bei rechtskräftigem Urteil zur Bilanznichtigkeitsklage daher keine Ansprüche auf Auszahlung einer Dividende zu. Ist die Dividende bereits vor der Rechtskraft des Bilanznichtigkeitsklage-Urteils gezahlt worden, müssen die Aktionäre grundsätzlich die erhaltenen Beträge aus den angefochtenen Jahren an die AG zurückzahlen (§ 62 Abs. 1 S. 1 AktG). Das gilt allerdings dann nicht, wenn sie nicht wussten, dass der Gewinnverwendungsbeschluss nichtig ist und ihre Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht (§ 62 Abs. 1 S. 2 AktG).
Kenntnis über Nichtigkeit
Letztlich geht es sowohl bei aktienrechtlichen Rückübertragungsansprüchen als auch bei bereicherungsrechtlichen Ansprüchen darum, inwieweit Anleger von einer Nichtigkeit einer Bilanz überhaupt Kenntnis haben mussten und inwieweit hier subjektive Momente einfließen können. Auch das Vertrauen auf testierte Jahresabschlüsse von (teilweise börsennotierten) Aktiengesellschaften spielen dabei eine Rolle. Aufgrund dessen werden Gewinnverwendungsbeschlüsse regelmäßig in Hauptversammlungen gefasst. Allerdings muss zu diesem Thema auch ein Insolvenzverwalter zunächst einmal etwas Substantielles in einem Verfahren gegen Anleger, die Ihre Dividende wieder an die Masse herausgeben sollen, vortragen. Dabei sind sicher nach der anerkannten Differenzierung nach den „Lebens- und Berufskreisen“ an einem üblichen Depot-Kunden geringere Anforderungen in dieser Hinsicht zu stellen als an einen geschäftserfahrenen Großaktionär. Entscheidungen der Organe zu Buchhaltungsthemen oder zu Wahlrechten mit gravierender Auswirkung sind für Anleger allein aus der Bilanz nicht ohne Weiteres ablesbar.
Rückgewähransprüche
Jedenfalls hat der Insolvenzverwalter 10 Jahre ab Auszahlung genug Zeit, Rückgewähransprüche wegen „verbotener Zahlungen“ geltend zu machen, eine kurze Verjährung gibt es dabei aktienrechtlich nicht.
Die erfolgreiche Geltendmachung von insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewähransprüchen gegen Anleger hat dann aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des BGH wieder vermehrt an Bedeutung gewonnen. Dabei sind auch die steuerlichen Konsequenzen zu berücksichtigen.
Hat der spätere Anfechtungsgegner Auszahlungen erhalten, die er an die Insolvenzmasse zurückgewährt, so liegen darin bei ihm negative Einnahmen, die im Rahmen der Einkünfte gem. § 20 EStG zu berücksichtigen sind, sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen betroffen sind.
Im Übrigen kommen auch negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG in Betracht, sofern der Anfechtungsgegner Betriebseinnahmen zurückzugewähren hat.
Fazit
Die Situation für Aktionäre einer insolventen Gesellschaft mit nichtiger Bilanz für einzelne Geschäfts-Jahre – unabhängig von erwartbaren sehr niedrigen Insolvenz-Quoten – und trüben Musterklageerfolgsaussichten ist und bleibt deshalb sehr herausfordernd.