Schon vor einiger Zeit bin ich in einem Blog-Beitrag der Frage nachgegangen, ob Angaben in BP-Berichten eigenständig angefochten werden können. Die Antwort lautet: „Nein, können sie nicht.“ Bereits mit Urteil vom 29.4.1987 (BStBl 1988 II S. 168) hat der BFH entschieden, dass der Prüfungsbericht mangels Regelung kein Verwaltungsakt ist. Daher könne der BP-Bericht nicht „Gegenstand einer Verpflichtungsklage auf Änderung des Berichts“ sein. Mit Urteil vom 6.8.2014 hat der BFH das Ergebnis bestätigt (V B 116/13). Insofern kann nur ein eventuell später ergehender Steuerbescheid angefochten werden – ein nicht gerade befriedigendes Ergebnis.
Nun treibt mich aber die weitere Frage um, wie Auskunfts- und Vorlageverlangen von Betriebsprüfern angefochten werden können. Dazu das FG Düsseldorf mit Urteil vom 4.4.2017 (6 K 1128/15 AO): „Ein solches Verlangen ist nach ständiger Rechtsprechung kein Verwaltungsakt, sondern eine nicht selbständig anfechtbare Vorbereitungshandlung … Die Erwartung derartiger Konsequenzen ändert aber nichts daran, dass es sich bei dem Auskunftsverlangen um eine Maßnahme ohne unmittelbare Rechtswirkung handelt …“
Nun liegt aber eine aktuelle Entscheidung des FG München vom 18.1.2018 (10 K 3036/16 – Rev. BFH X R 8/18) vor. Hier wiederum heißt es: „Da das Vorlageverlangen nicht nachträglich im Wege der Auslegung auf den gesetzlich zulässigen Regelungsgegenstand der Einsichtnahme eingeschränkt werden kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452), ist die Aufforderung des FA vom 19. Mai 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2015 aufzuheben.“
Mit anderen Worten: Ein Einspruch gegen ein Vorlageverlangen ist zulässig. Das verstehe, wer will. Immerhin liegt gegen die Entscheidung aus München nun die Revision beim BFH; die Düsseldorfer Kollegen haben diese nicht zugelassen.
Zur Entscheidung des FG Düsseldorf gibt es eine empfehlenswerte Kommentierung in den IWB Nr. 16 vom 25.08.2017, Seite 593. StB Malgorzata Kuszewska-Rode, LL.M. Taxation, Manager, PricewaterhouseCoopers GmbH, Düsseldorf, schreibt: „Schon daran zeigt sich, dass eine trennscharfe Abgrenzung von Verwaltungsakten zu nicht selbständig anfechtbaren Vorbereitungshandlungen derzeit nur schwer möglich ist. Die Rechtsprechung des BFH zu dieser Frage hat ähnlich viele Unklarheiten geschaffen wie beseitigt.“
Gegen das Urteil aus Düsseldorf ist zwar wohl Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden. Mir ist aber nicht bekannt, dass diese angenommen worden wäre.
Weitere Informationen:
- BFH v. 29.04.1987 – I R 118/83
- BFH v. 06.08.2014 – V B 116/13 -nv-
- FG Düsseldorf v. 04.04.2017 – 6 K 1128/15 AO
- FG München v. 18.01.2018 – 10 K 3036/16
- Verfahrensverlauf | BFH – X R 8/18 – anhängig seit 20.06.2018
- BFH v. 24.06.2009 – VIII R 80/06
- Kuszewska-Rode: Anfechtbarkeit von Vorlageverlangen des Betriebsprüfers – zugleich Anmerkung zum Urteil des FG Düsseldorf vom 4.4.2017 – 6 K 1128/15 AO, IWB 16/2017 S. 593 (NWB DokID: PAAAG-54044)
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