Die Anlage N und die neue Homeoffice-Pauschale

Auch wenn das Jahressteuergesetz 2020 unzählige Änderungen mit zum Teil enormer steuerlicher Auswirkung bereithält, so hat doch die neue Homeoffice-Pauschale das größte Echo erfahren. Immerhin war sie das Lieblingskind einiger Politiker, obwohl sich die Pauschale angesichts des Arbeitnehmer-Pauschbetrages und nur geringer weiterer Werbungskosten vielfach gar nicht auswirken wird.

Jedenfalls können Arbeitnehmer, die zuhause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2021 einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag als Werbungskosten geltend machen. Maximal sind 600 Euro im Jahr absetzbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG und § 52 Abs. 6 Satz 13 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2020).

Nur: Wo und wie ist die Homeoffice-Pauschale eigentlich geltend zu machen? Denn die „Macher“ der Steuererklärungsvordrucke 2020 konnten bei Verabschiedung der Vordrucke kaum ahnen, was irgendwann einmal geregelt werden wird. Immerhin waren sie so vorausschauend, um ab sofort in den Zeilen 31 bis 34 nicht nur nach den Urlaubs- und Krankheitstagen zu fragen, sondern auch nach den Heimarbeits- und Dienstreisetagen. Das allein hilft aber nicht weiter.

Ich würde davon ausgehen, dass die neue Homeoffice-Pauschale in den Zeilen 47 bis 48, also bei den „Weiteren Werbungskosten“ einzutragen ist und nicht bei den „Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer“ in Zeile 44. Aber ich lasse mich gerne eines Besseren belehren. Jedenfalls schweigt sich die amtliche Anleitung naturgemäß dazu aus und lässt den Steuerbürger allein.


Hier finden Sie die Formulare und Vordrucke, die im NWB Kanzleipaket PRO enthalten sind.

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