Deutschlandticket ohne Log-in online kündbar

Wer sein Deutschlandticket online kündigen möchte, kann dies direkt ohne Anmeldung auf der Internetseite des Anbieters erledigen. Das hat das OLG Nürnberg rechtskräftig in einer aktuellen Entscheidung entschieden (OLG Nürnberg v. 30.7.2024 – 3 U 2214/23).

Das Urteil ist eine wichtige Richtungsentscheidung für die Online-Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Worum ging es im Streitfall?

Im Streitfall hatten Verbraucherschützer gegen ein bayerisches Nahverkehrsunternehmen auf Unterlassung geklagt, das der Ansicht war, ein nur über das Kundenkonto erreichbarer online-Kündigungsbutton entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Das beklagte Nahverkehrsunternehmen bot auf seinen Internetseiten das sog. D.-ticket an, das als monatsweises Abonnement vertrieben wird. Das D.-ticket kann bei der Beklagten in Form einer Chipkarte oder als Handyticket (E-Ticket) – auch per App – erworben und genutzt werden. Die Beklagte führt auf ihrer Homepage aus, dass beim Kauf über den Online-Shop die Kündigung schriftlich, per Mail oder per Brief erfolgen müsse. Für den Bestellprozess war jeweils die Anlegung eines Kundenkontos, d.h. eines Online-Zugangs, nötig; die Beklagte hatte den Kündigungsbutton zweckmäßigerweise in den geschützten Kundenbereich integriert. Das hat das OLG Nürnberg jetzt beanstandet.

Wie hat das OLG Nürnberg entschieden?

Das OLG Nürnberg gab den Verbraucherschützern Recht und verwies in seinem Urteil auf Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 312k Abs. 2 S. 4 BGB, der die Anforderungen an einen digitalen Kündigungsbutton regelt. Das Gesetz verlangt, dass die Schaltflächen und die Bestätigungsseite „ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich“ sein müssen. Der gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsbutton darf deshalb nach rechtskräftiger Ansicht des OLG Nürnberg auch in Fällen, in denen – wie im Streitfall beim sog. Deutschlandticket – ein Kundenkonto angelegt wird, nicht erst nach einem Log-in in dieses Kundenkonto zugänglich sein. Die Beklagte habe ihren Pflichten aus § 312k Abs. 2 BGB nicht in ausreichendem Umfang entsprochen, indem sie zunächst den Kündigungsbutton lediglich in den geschützten Kundenbereich integriert habe, sodass er erst erkennbar und nutzbar war, nachdem sich ein Kunde dort eingeloggt hat, und nicht bereits beim Aufruf der Homepage bzw. der Apps sichtbar und benutzbar war. Vielmehr müsse der Kündigungsbutton dort präsentiert werden, wo auch auf die Möglichkeit zum Abschluss des Fahrkartenerwerbs im elektronischen Geschäftsverkehr aufmerksam gemacht wird.

Das OLG Nürnberg beruft sich auf den Wortlaut des § 312k Abs.2 S.4 BGB und zum Auslegungsverständnis des Wortlautes auf die Entstehungsgeschichte der Norm (BT-Drs. 19/30840, S. 15) und den Normzweck. Es entspricht dem Gesetzeszweck, eine Kündigung auf elektronischem Wege auf einfache Weise zu ermöglichen, dem Verbraucher also nicht zuzumuten, erst zum Zweck der Kündigung einen neuen Account auf der Webseite des Unternehmers anzulegen.

Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Das rechtskräftige Besprechungsurteil hat weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung. Es gilt damit für Verbraucherverträge ganz allgemein, dass die Online-Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312k BGB ohne Login möglich sein muss. Die Kündigung muss ebenso einfach abzugeben sein wie die Erklärung über den Abschluss entsprechender Verträge, auch wenn die Besonderheiten von Kündigungserklärungen Berücksichtigung finden müssen.

Das bedeutet, dass der Zugriff auf die Schaltflächen im Kündigungsfall nicht erst nach einer Anmeldung auf der Website möglich sein darf. Auch ein Erfordernis, z.B. erst Pop-Up-Fenster wegklicken zu müssen, darf nicht bestehen. Die Kündigungsschaltfläche muss von jeder Unterseite einer Website aus erreichbar sein und es dürfen keine weiteren Unterseiten, Pop-Ups oder sonstigen Einblendungen zwischengeschaltet sein. Deshalb genügt ein Unternehmer seinen Verpflichtungen aus § 312k Abs. 2 S. 4 BGB auch in Fällen, in denen der Kunde aufgrund der Gestaltung des Bestellvorgangs bereits ein Kundenkonto besitzt, nur dann, wenn sich die Schaltfläche auch ohne eine Anmeldung auf dieses Konto erreichen lässt.

Weitere Informationen:
OLG Nürnberg, Endurteil v. 30.07.2024 – 3 U 2214/23 – Bürgerservice (gesetze-bayern.de)

 

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