Das Landgericht Berlin (vom 17.12.2015 – 20 O 172/15) hatte sich damit zu befassen, ob die Erben eines Minderjährigen von Facebook die Zugangsdaten zu dem Benutzerkonto heraus verlangen dürfen und bejahte dies.
Im Fall war die Tochter der Kläger mit 15 Jahren bei einem Unfall mit der U-Bahn tödlich verletzt worden. Die Eltern hofften über den Facebook-Account ihrer Tochter mehr über deren Tod zu erfahren und insbesondere, ob es sich um einen Selbstmord handelte.
Wichtig war auch, ob der Fahrer der U-Bahn gegen die Erben der Tochter Schadensersatz wegen Verdienstausfalls und Schmerzensgeld wegen posttraumatischer Erlebnisse verlangen kann. Facebook verweigerte natürlich die Herausgabe der Zugangsdaten zu diesem Account.
Das Landgericht Berlin hat Facebook verurteilt, der Erbengemeinschaft den vollständigen Zugang zu dem Benutzerkonto und den darin enthaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren.
Zunächst hat das Landgericht Berlin entschieden, dass es örtlich zuständig ist nach Artikel 16 Abs. 1, 2. Alt. EuGVVO. Denn der Vertrag der zwischen Facebook und der Verstorbenen über die Website von Facebook geschlossen wurde, der im Wohnsitzstaat der Verstorbenen, also in Deutschland, zugänglich ist. Facebook Ireland Limited hat zumindest eine Niederlassung in einem EU-Mitgliedsstaat und ist hierüber am Vertragsschluss beteiligt. Die Zuständigkeit ergebe sich daher aus § 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG.
Die Geltung des deutschen Rechts ergibt sich aus Artikel 6 Abs. 1 Rom-I-VO, weil es sich um einen Verbrauchervertrag handelt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Staat der abrufbaren Website geschlossen hat. Der Anspruch auf Zugang zum Konto ergibt sich aus der allgemeinen erbrechtlichen Vorschrift über die Universalsukzession nach § 1922 BGB.
Weiter geht das Gericht noch auf viele interessante Aspekte ein:
- aus Nr. 8 und 9 der Facebook – Nutzungsbedingungen ergibt sich keine vertraglich vereinbarte Unvererbbarkeit des Nutzerkontos
- bei Vertragsbeziehungen mit internationalen Internetanbietern unterliegen dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen stets der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB
- das Fernmeldegeheimnis aus § 88 Abs. 3 TKG steht einer Zugangsgewährung nicht entgegen
- deutsche datenschutzrechtliche Gesichtspunkte stehen nicht entgegen, § 1 Abs.5 BDSG unter Berufung auf Art. 4 der EG–Datenschutzrichtlinie (RL 95/46/EG)
- das irische Datenschutzrecht, der Data Protection Act und der Data Protection Ammendment Act stehen nicht entgegen.