Deutliche Erleichterungen aufgrund der gestiegenen Energiekosten: Herabsetzung, Stundung und Aufschub von Vollstreckung!

Durch die hohen Energiekosten gelangen viele Unternehmen in finanzielle Schieflage. Das BMF hat nunmehr mit einer erfreulichen Gegenmaßnahme reagiert.

Handlungsspielräume seitens der Finanzämter

Als Folge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine hat das BMF ein Schreiben veröffentlicht, nach dem die Finanzämter die ihnen gesetzlich zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume im Interesse der erheblich betroffenen Steuerpflichtigen nutzen sollen. Ohne strenge Nachweispflichten sollen auf Antrag im Einzelfall fällige Steuern gestundet, Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer angepasst, sowie Vollstreckungsaufschub gewährt werden.

Das neue BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2022 eröffnet den Finanzämtern die Option, die besondere Situation bei nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen angemessen zu berücksichtigen. Ihnen stehen hierzu verschiedene Möglichkeiten und Billigkeitsmaßnahmen im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Vorgaben zur Verfügung, wie z.B.

  • Herabsetzungsmöglichkeit für Steuervorauszahlungen bei Einkommensteuer und KSt/GSt,
  • Stundung von Steuerzahlungen,
  • einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung (Vollstreckungsaufschub).

Entsprechend dem BMF-Schreiben sollen die Finanzämter bei Anträgen auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen, auf Stundung von Steuerzahlungen, aber auch bei Anträgen auf Vollstreckungsaufschub, die bis einschließlich 31.3.2023 gestellt werden, keine hohen Anforderungen an die Nachprüfung der vom Steuerpflichtigen eingereichten Daten stellen. Darüber hinaus sind die Finanzbeamten angehalten, die Anträge zeitnah zu bearbeiten und darüber zu entscheiden, damit die Hilfen, in Form von erstatteten Steuervorauszahlungen oder gewährten Stundungen, zeitnah bei den Steuerpflichtigen ankommen.

Verzicht auf Stundungszinsen

Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann im Einzelfall aus Billigkeitsgründen verzichtet werden, wenn der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Pflichten, insbesondere seinen Zahlungspflichten, bisher pünktlich nachgekommen ist und er in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen hat. Dabei werden Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Corona-Krise nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen berücksichtigt. Regelmäßig kommt ein Verzicht auf Stundungszinsen in Betracht, wenn diese Maßnahme für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten gewährt wird.

Ermessensentscheidung des Finanzamts

Das neue BMF-Schreiben ermöglicht den Finanzämtern eine Entscheidung im eigenen Ermessen – entsprechend einer Berücksichtigung der gesetzlichen Handlungsspielräume. Die Finanzämter werden an dieser Stelle hoffentlich großzügig entscheiden und den sehr weit gefassten Handlungsspielraum des Schreibens ausnutzen. Steuerpflichtige sollten frühzeitig ihre Finanzlage begutachten und entscheiden, welche Option sinnvoll ist. Besondere Obacht sollte bei Stundungsanträgen gelten. Denn eine Darlegung gegenüber dem Fiskus, warum eine Stundung angestrebt wird, sollte nachvollziehbar dargelegt werden.

Weitere Informationen:
BMF v. 05.10.2022 – IV A 3 – S 0336/22/10004: 001


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