Der Wirtschaftsprüfer als Petze?

Mit guten Gründen ist die Verschwiegenheit des Wirtschaftsprüfers allgemein und in seiner Funktion als Abschlussprüfer im Speziellen ein hohes Gut. Selbstverständlich sind Dritte, etwa externe Aufsichts- oder Überwachungsinstitutionen, Strafverfolger, Geschäftspartner des Mandanten u.a., daran interessiert, vom Wissen des Wirtschaftsprüfers zu profitieren. Da gerade der Abschlussprüfer tiefe Einblicke ins Unternehmen erhält, stellt sich unter anderem die Frage, ob er bei Entdeckung von Unregelmäßigkeit von sich aus aktiv werden und Dritte informieren soll. Die Diskussion wird nicht nur immer wieder national diskutiert, sondern auch der internationale Normgeber für Prüfungsnormen hat sich der Frage angenommen und ist mit weitgehenden Forderungen nach vorne geprescht.

Die Verschwiegenheit ist unabdingbare Voraussetzung für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit von Wirtschaftsprüfer und Mandant. Das gilt nicht nur, aber besonders für die Abschlussprüfung. Ohne die Sicherung der Verschwiegenheit wird der Mandant nicht bereit sein, schutzwürdige Informationen an den Wirtschaftsprüfer zu übermitteln. Der deutsche Wirtschaftsprüfer hat die Verschwiegenheit bei seiner Berufsausübung aufgrund gesetzlicher und berufsständischer Vorgaben generell zu beachten und darf durch seine Tätigkeit erlangte Kenntnisse von Tatsachen und Umständen nicht unbefugt verwerten (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO; §§ 9, 10 BS WP/vBP). Im Rahmen seiner Tätigkeit als Abschlussprüfer wird der Wirtschaftsprüfer besonders zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 323 Abs. 1 Satz 1 HGB). In der Folge trifft den Wirtschaftsprüfer auch eine grundsätzliche Auskunftsverweigerungspflicht etwa gegenüber Finanzbehörden und eine Zeugnisverweigerungspflicht (z.B. § 102 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) AO, § 53 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 StPO, § 385 AO). Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist strafbewehrt (§ 203 Abs. 1 StGB).

Einzelne Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht hat der Gesetzgeber etwa im Bereich der Wertpapieraufsicht, der Geldwäsche oder der externen Qualitätskontrolle vorgesehen. Gerade im Rahmen der Geldwäsche kann auch eine Verdachtsanzeige durch den Wirtschaftsprüfer erforderlich werden. Durch die neue EU-Verordnung wird eine erhebliche Aufweichung der Verschwiegenheitspflicht des Abschlussprüfers von Unternehmen von öffentlichem Interesse erzwungen. Danach hat der Abschlussprüfer die von den Mitgliedstaaten benannten Behörden, die für die Untersuchung von Unregelmäßigkeiten verantwortlich sind, zu informieren, sofern das Unternehmen auf eine vorherige Mitteilung nicht mit eigenen Untersuchungen reagiert (Art. 7 Verordnung (EU) Nr. 537/2014).

In dieses historisch entstandene und fein tarierte System von Regelungen versucht der International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) einzugreifen. Zwar wird auch eine Beachtung gesetzlicher Einschränkungen in den Raum gestellt. Die vorgeschlagenen Regelungen werfen diesbezüglich jedoch Fragen auf.

In der Folge hat die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) sich in einem Kommentierungsschreiben kritisch mit dem Entwurf des IESBA auseinandergesetzt und empfiehlt die Entscheidung über eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflichten den lokalen Gesetzgebern zu überlassen, etwa so: „As explained above, IESBA in our view is not the appropriate institution to set up provisions for regulating the disclosure of a suspected or identified NOCLAR to an external authority.“ Ähnlich deutlich hatte sich auch schon das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) positioniert.

Spitz formuliert: Lasst die Finger von Sachen, die euch nichts angehen. Dazu kommt wie üblich eine überbordende Regulierungswut: Der Entwurf des IESBA zu dieser hoch brisanten Frage umfasst allein 66 Seiten – der Regulierungswahn internationaler Gremien lässt grüßen – und am Ende bleibt doch vieles unklar. Daher sei der WPK wie dem IDW heute einmal ein besonders großes Lob für ihre kritischen Stellungnahmen gewährt!

Weitere Informationen:

Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer – BS WP/vBP

IESBA, Responding to Non-compliance with Laws & Regulations

IDW, Stellungnahme zum IESBA Code of Ethics

Wirtschaftsprüferkammer, Stellungnahme zum IESBA Code of Ethics

2 Gedanken zu “Der Wirtschaftsprüfer als Petze?

  1. All dies sind Ansichten und Meinungen, die zum Schutz der Wirtschaftsprüfer im Allgemeinen und insbesondere der WP-Unternehmen dienen sollen. Schlussendlich gibt es aber auch eine persönliche Ansicht. Ein Mitarbeiter, der Schlimmes aufdeckt, kann sich je nach Gesetzgebung des jeweiligen Landes nicht einfach an die Guidelines seines Arbeitgebers halten – womöglich bekommt er sonst privat großen Ärger und kann z.B. verurteilt werden. Deshalb müssen pragmatische Lösungen her.

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