Der Verkauf von Bierdeckeln über ebay kann teuer werden

Vor einigen Jahren machte das Schlagwort von der Bierdeckelreform die Runde. Es war Friedrich Merz, der den Ausspruch tätigte, jeder Bürger solle seine Einkommensteuer auf einem Bierdeckel ausrechnen können. Vielleicht hatte ein Steuerpflichtiger, der jetzt vor dem FG Köln klagte, auf eine solche Reform gehofft, bevor er sich – womöglich resigniert – entschieden hat, seine geerbte Bierdeckelsammlung nach und nach zu verkaufen. Jedenfalls gab es für diesen Bürger nun ein böses Erwachen, denn das FG Köln hat entschieden, dass der kontinuierliche Verkauf einer privaten Bierdeckelsammlung der Umsatz- und Einkommensteuer unterliegt (Urteil vom 4.3.2015, 14 K 188/13).

Der Kläger bestritt seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch den eBay-Verkauf von Bierdeckeln und Bieretiketten aus der privaten Sammlung seines Vaters. Die geerbte Sammlung umfasste etwa 320.000 Einzelteile und wurde vom Kläger durch Zukäufe fortgeführt. Der Steuerpflichtige machte geltend, er sei kein Händler, der an- und verkaufe. Er versteigere lediglich privat gesammelte Vermögensgegenstände.

Dem folgte das FG Köln nicht. Es stufte den Kläger aufgrund seiner intensiven und langjährigen Verkaufsaktivitäten als Unternehmer und Gewerbetreibenden ein. Der Fall sei nicht mit dem Verkauf einer privaten Sammlung „en bloc“ vergleichbar. Auch handele es sich um gewerbliche Einkünfte des Klägers, weil er über viele Jahre für den Verkauf bestimmte Artikel entgeltlich und unentgeltlich erworben habe.

Die Lektüre der Entscheidung kann empfohlen werden, weil das FG Köln sehr übersichtlich die Kriterien für die Abgrenzung zwischen unternehmerischem Handeln und privater Vermögensverwaltung aufzeigt. Zudem machen die Finanzrichter deutlich, welche Folgen die nachträgliche Einstufung als unternehmerische und gewerbliche Tätigkeit auslöst, da auf der einen Seite die Umsätze über eine Anfrage bei ebay sehr genau ermittelt werden können, aber auf der anderen Seite die Anschaffungskosten bzw. Einlagewerte in aller Regel nicht bekannt sind.

Weitere Infos:
FG Köln, Urteil vom 4.3.2015 – 14 K 188/13

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