Sowohl Finanzverwaltung als auch Finanzgerichte argumentieren regelmäßig darüber, dass der Veranlassungszusammenhang entscheidet, wie Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden.
Vor diesem Hintergrund ist ein Steuerpflichtiger auf eine sehr interessante Idee im Zusammenhang mit der Herstellung einer Immobilie gekommen. Regelmäßiges Streitthema ist hier immer wieder die Aufteilung zwischen nur über die Abschreibung zu berücksichtigende Herstellungskosten und gegebenenfalls sofort abzugsfähigen Werbungskosten. Es muss nicht extra erwähnt werden, dass die steuerliche Auswirkung enorm sein kann. Der Fiskus achtet daher sehr genau darauf, welche Aufwendungen mit der Herstellung (alternativ mit der Anschaffung) zusammenhängen.
Im vorliegenden Fall forderte die finanzierende Bank im Rahmen der Immobilienherstellung eine qualifizierte baufachliche Betreuung. Während dieser Aufwendung ansonsten quasi reflexartig den Herstellungskosten zugeordnet werden, muss an dieser Stelle jedoch genau geprüft werden. Sollten die entsprechenden Kosten tatsächlich ausschließlich als Voraussetzung für die Finanzierung anfallen und ohne den Wunsch der Bank nicht hätten getätigt werden müssen, spricht ziemlich viel dafür, dass es sich um Finanzierungskosten handelt, welche sofort als Werbungskosten abgezogen werden können.
Der Fall zeigt, dass man im individuellen Sachverhalt sich also sehr wohl immer wieder die Frage stellen sollte, warum entsprechende Aufwendungen getätigt werden. Das letzte Wort wird hier noch der BFH (Az: IX R 8/21) haben. In der Praxis sollte man sich jedoch nicht scheuen Aufwendungen auch mal anders zuzuordnen, wenn dafür eine nachvollziehbare Begründung geliefert werden kann.