„Steuerberater können kein Strafrecht, Rechtsanwälte kein Steuerrecht“, diese Vorurteile sind nicht neu. Es wundert daher nicht, dass in Steuerstrafrechtsfällen manchmal Welten aufeinander prallen. Der Anwalt denkt: „Mag sein, dass der Steuerberater des Mandanten die steuerlichen Dimensionen würdigen kann. Strafverteidigung ist ihm aber fremd. Ich übernehme!“ Der Steuerberater denkt: „Sobald ein Anwalt im Spiel ist, wird es unnötig kompliziert. Ich habe mich noch immer mit der Finanzbehörde einigen können. Auf juristische Scheingefechte lasse ich mich nicht ein. Der Anwalt bleibt draußen!“
So oder so ähnlich könnten die inneren Monologe der Beteiligten ablaufen. Ist das wirklich so? Diskutieren Sie gerne über die Kommentarfunktion mit– ein Dialog ist herzlich willkommen! Doch bevor wir der Frage des tatsächlichen Könnens nachgehen, sollte zunächst geklärt werden, welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten. Einen ersten Orientierungspunkt bildet ein – zugegeben kurioser – Fall aus dem letzten Jahr.
Kurios: Steuerberater als Verteidiger in eigener Sache
Um die Dimension des rechtlichen Dürfens etwas zu würzen, möchte ich eine Entscheidung des OLG Hamm vorstellen (siehe unten, dort auch zur Besprechung der Entscheidung): Das AG Münster hatte einen Steuerberater wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 100 € verurteilt. Auf dessen Berufung hin änderte das LG Münster das Urteil des AG im Rechtsfolgenausspruch dahingehend, dass die Gesamtgeldstrafe auf 170 Tagessätze zu jeweils 80 € ermäßigt und gleichzeitig erkannt wird, dass 30 Tagessätze wegen der überlangen Verfahrensdauer als vollstreckt gelten.
Mit Blick auf die angestrebte Revision des Steuerberaters entschied das OLG Hamm: Aus § 392 AO (Verteidigung) bzw. § 107 StBerG (Verteidigung im berufsgerichtlichen Verfahren) ergebe sich nicht, dass eine von einem Steuerberater unterzeichnete Revisionsbegründungsschrift den gesetzlichen Anforderungen (§ 345 Abs. 2 StPO) genügt. Die eingangs genannten Vorschriften seien insoweit auch nicht analog anwendbar.
An dem Fall lässt sich sehr schön veranschaulichen, welche rechtlichen Dimensionen ins Auge gefasst werden müssen. Etwas ketzerisch möchte ich allerdings mit der Frage beginnen, wie ein Berater überhaupt auf die Idee kommen kann, sich selbst zu verteidigen.
Exkurs: Wie kommt ein Berufsträger auf die Idee, sich selbst zu verteidigen?
Auch Rechtsanwälte werden magisch von diesem Gedanken angezogen, vorrangig wohl aus Gründen der Kostenerstattung. Diese ist jedoch aussichtslos, da der sich selbst verteidigende Rechtsanwalt im Falle seines Freispruchs keinen Anspruch auf Erstattung einer Verteidigervergütung aus der Staatskasse hat (vgl. beispielsweise LG Düsseldorf vom 16.11.2016 – 61 Qs 51/16, Nachweis unten). Doch selbst wenn eine Kostenerstattung möglich wäre, scheint mir eine Selbstverteidigung nicht angebracht. Zum einen gilt unter anderem das Verteidigerprivileg bei der Akteneinsicht (§ 147 StPO) nicht, da man im Rahmen der Selbstverteidigung wie jeder andere Beschuldigte behandelt wird. Gut, es besteht die Möglichkeit, auf Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erhalten (§ 147 Abs. 7 StPO). Es bleiben aber Beschränkungen. Zum anderen trübt die eigene Wahrnehmung der Sache das Urteilsvermögen. Weiterhin gilt: „Ein Anwalt (oder Steuerberater), der sich selbst vertritt, hat einen Esel zum Mandanten.“ Welche Vorgehensweise empfiehlt sich also? Richtig, man betraut einen Kollegen mit der Sache. Einverstanden?
Fortsetzung…
In Teil 2 des Beitrages kommen wir zu den eigentlichen Fragen: „In welchen Konstellationen darf der Steuerberater als Steuerstrafverteidiger agieren?“ und „In welchen Konstellationen kann er es tatsächlich auch?“ Der letzte Punkt ist natürlich persönlich gefärbt – eine (kontroverse) Diskussion ist herzlich willkommen!
Weitere Informationen:
Ich halte es als StB so, dass ich nur das als Leistung anbiete, was ich auch beherrsche oder wo ich ich mich in angemessener Zeit einarbeiten kann ohne Qualitätsverlust für den Mandanten.
Wir haben bei uns ca. zwei Fälle von Steuerhinterziehung pro Jahr und dann auch nicht zwingend mit einem Gerichtsprozess.
Wenn es zu einem Prozess kommt, wird zwingend ein RA mit ins Boot geholt. Das Risiko ist uns da zu hoch, zumal es ja nicht nur um die reine Strafe geht, sondern auch noch Nebenkriegsschauplätze eröffnet werden bei einer Verurteilung, Stichworte sind hier Aberkennung vom Pilotenschein, Jagdschein, Waffenbesitzkarte wegen Unzuverlässigkeit.
Also, Schuster bleib bei deinen Leisten. Der normale Wald- und-Wiesen-StB sollte mMn sich zumindest gut überlegen, ob er das volle Steuerstrafverteidigungsprogramm anbieten will.
Herzlichen Dank für Ihren Kommentar- erst hierdurch wird der Beitrag richtig interessant. Ich kann Ihnen nur zustimmen: Wir sind – spiegelbildlich zu Ihrem Ansatz – auch nicht in der Steuerberatung tätig, obwohl uns das Berufsrecht eine solche Beratung gestattet. Im Bereich der Steuerstrafverteidigung existieren in der Tat zahlreiche Fallstricke. Sie, lieber Börni, zeigen da Dimensionen auf, die viele Kollegen – ob nun anwaltliche oder solche aus der Steuerberatung – nicht kennen. Gerne nehme ich diesen Punkt für Teil 2 des Beitrages auf- vielen Dank.
Ich freue mich auf weitere spannende Diskussionen!
Ihr Thorsten Franke-Roericht
Ein Problem ergibt sich manchmal, wenn der Mandant seinen ‚Wald-und Wiesen-RA‘ einbringt, der vom StR nichts und vom StrafR wenig versteht. Das kann für den Mandanten richtig teuer und für den StB sehr unangenehm werden. Dan Mandanten dazu zu bewegen, einen erfahrenen Steuerstrafrechtler einzubinden, ist meist schwierig.
Interessante Betrachtungsweise. Ich denke, dass es zwingend notwendig ist dass beide Parteien sich ergänzen. Es gibt nun mal Gebiete, in denen der Anwalt kompetent ist und Gebiete, wo die Kenntnisse des Steuerberaters notwendig sind.
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Es stimmt: Im besten Falle arbeiten beide Hand in Hand. Das setzt mE allerdings voraus, dass jeder bereit ist einzuräumen, dass bei speziellen Fragen seine Kenntnisse enden.
Meiner Erfahrung nach neigen viele Berater – ob nun Steuerberater oder Rechtsanwälte – dazu, alles aus einer Hand anzubieten. Das ist nicht immer sachgerecht. Zum Teil ist es auch so, dass Mandanten dieses Komplettpaket erwarten; hier ist dann Überzeugungsarbeit gefragt.
Anfang kommenden Jahres wird Teil 2 erscheinen. Ich würde mich freuen, wieder von Ihnen zu hören.
Freundliche Grüße
Thorsten Franke-Roericht
Ich glaube, dass sich ein Steuerberater gut im Strafrecht auskennen kann. Aber offiziell kann man ihn nicht in einem Verfahren engagieren. Da muss man schon auf eine Rechtsanwaltskanzlei für Strafrecht zugehen.
Oh wow, ich hätte nicht gedacht, dass es zwischen Anwalt und Steuerberater so aussehen kann. Ich kenne mich nicht so gut mit der Strafverteidigung aus und finde es interessant mal Gedanken darüber zu lesen. Ich denke, dass es immer helfen kann und sich ein Strafverteidiger und ein Steuerberater unterstützen können.
Vielen Dank für diesen Beitrag zum Thema Steuerberater. Ich suche nach einem geeigneten Steuerberater. Ich finde den Grundsatz, dass Steuerberater kein Strafrecht und Rechtsanwälte kein Steuerrecht können sehr hilfreich und passend.
Die Konsultation eines Anwalts für Steuerrecht hat mir bei komplexen steuerlichen Angelegenheiten sehr geholfen. Der Anwalt war gut informiert über aktuelle Steuergesetze und konnte mir fundierte rechtliche Ratschläge geben. Durch seine Unterstützung konnte ich potenzielle Risiken minimieren und meine steuerliche Situation optimieren.
Die Dimensionen des Rechts sind natürlich sehr groß. Das Thema Steuerberater als Steuerstrafverteidiger finde ich ziemlich spannend. Steuerberater für Firmen müssen aber wahrscheinlich nie die Rolle des Steuerstrafverteidigers einnehmen, weil die Firmen selbst Anwälte haben.
Vielen Dank für diesen Beitrag zum Thema Steuerberater. Ich suche einen Steuerberater bei Dropshipping. Interessant, dass der sich selbst verteidigende Rechtsanwalt im Falle seines Freispruchs keinen Anspruch auf Erstattung einer Verteidigervergütung aus der Staatskasse hat.