Kürzlich erschien in diesem Blog ein Betrag zur Frage „Ehrenamtliche Tätigkeit oder FG-Termin – was ist höher zu gewichten?“. Bei der aufgeworfenen Frage ging es darum, ob ein Gerichtstermin aufgrund einer ehrenamtlichen Tätigkeit verschoben werden kann. Diese Frage ist sicherlich spannend, zumal sich in Deutschland, folgt man aktuellen Studien, mehr als 16 Millionen Menschen ehrenamtlich engagieren. Tendenz steigend. Diese Personen leisten einen wertvollen gesellschaftlichen Beitrag als Übungsleiter in Vereinen, in freiwilligen Feuerwehren, im Rettungsdienst oder Katastrophenschutz oder gingen während des Corona Lockdowns für ältere Mitmenschen einkaufen. Die Würdigung ehrenamtlich Tätiger findet zu selten in Worten und noch seltener monetär statt.
Trotzdem finden berufsständische Versorgungswerke eine erstaunlich einfache Antwort auf die Frage, wie mit der ehrenamtlichen Tätigkeit im Rahmen der Beitragspflicht umgegangen wird. Im Gegensatz zur Deutschen Rentenversicherung können die Einkünfte aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit dort einer Beitragspflicht unterliegen. Das System soll am Versorgungswerk der Steuerberater in Baden-Württemberg an einem fiktiven Beispiel verdeutlicht werden:
Steuerberaterin E in Teilzeit in ihrer eigenen Kanzlei. Neben ihrem Hauptberuf ist E im Rettungsdienst tätig und leitet ehrenamtlich eine Jugendgruppe im örtlichen Sportverein nach Abzug der jeweiligen Ehrenamtspauschale verbleiben E im Jahr 2020 7.000 Euro. Diese Summe muss E gegenüber dem Versorgungswerk erklären und im Jahr 2021 dort melden. Das Versorgungswerk der Steuerberater in Baden-Württemberg unterwirft diesen Beitrag im Jahr 2020 der Beitragspflicht und E muss zirka 1.500 Euro Beiträge entrichten. Da das Versorgungswerk der Steuerberater in Baden-Württemberg keine Differenzierung bzgl. der Art der Tätigkeit vornimmt, sind alle Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit beitragspflichtig für E. Im Gegensatz zur Deutschen Rentenversicherung, die die ehrenamtlichen Beiträge aus der Beitragspflicht ausklammert, kann der Fall eintreten, dass das Versorgungswerk die ehrenamtlichen Einkünfte komplett beitragspflichtig stellt. Zwar erwächst E auch ein Rentenanspruch aus den Beiträgen, sofern das Renteneintrittsalter erreicht wird, im Gegensatz zu ehrenamtlich Tätigen, die in die Deutsche Rentenversicherung einzahlen, hat E kein Wahlrecht, wie die Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit bei der zukünftigen Rente bemessen werden.
Offenbar ist eine ehrenamtliche Tätigkeit für Versorgungswerke ein Thema, welches keiner Differenzierung im Beitragssystem bedarf. Beitragspflicht bleibt Beitragspflicht, egal ob die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aus nächtlichen Bereitschaften im Rettungsdienst oder aus der Erstellung einer Steuererklärung entstammen. In abgewandelter Form würden das hier namentlich als Beispiel dienende Versorgungswerk der Steuerberater in Baden-Württemberg die Frage „Ehrenamtliche Tätigkeit oder Beitragspflicht – was ist höher zu gewichten?“ mit „Beitragspflicht“ beantworten.