Ob eine einheitliche Erstausbildung mit mehreren Ausbildungsabschnitten gegeben ist oder aber eine kindergeldschädliche Zweitausbildung vorliegt ist in der Rechtsprechung arg umstritten.
Diesbezüglich hat das FG Münster mit Urteil vom 22.1.2019 (Az: 12 K 3654/17 Kg) jedoch klargestellt, dass das nach Abschluss eines Bachelorstudiengangs aufgenommene Masterstudiengang ein Teil der Erstausbildung darstellen kann. Insoweit ist es irrelevant, wann die Familienkasse vom Masterstudiengang erfährt. Entscheidend ist lediglich, dass die Ausbildung mit Blick auf die Erwerbstätigkeit in den Vordergrund tritt.
So lautet der Leitsatz: Ein Bachelor- und ein anschließendes Masterstudium stellen auch dann eine einheitliche Erstausbildung dar, wenn die beabsichtigte Aufnahme des Masterstudiums nicht unmittelbar nach dem Bachelorabschluss bei der Familienkasse angezeigt wurde. Der Zeitpunkt, zu dem der Familienkasse ein Sachverhalt unterbreitet wird, kann nur als Indiz für bzw. gegen die Glaubhaftigkeit des erklärten Sachvortrags gewertet werden.
Weitere Informationen:
FG Münster v. 22.01.2019 – 12 K 3654/17 Kg
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Langenkämper, Fortbildungskosten, infocenter, NWB SAAAB-03400
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