Der langersehnte Entwurf des BMF-Schreibens zu Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token ist da – ein Paukenschlag? (Teil 2)

Nach dem im ersten Teil das Mining, der Trading-Umfang und die Frage der Gewerblichkeit sowie das anzuwendende Verbrauchsfolgeverfahren behandelt wurde, widmen sich die nachfolgenden Ausführungen des zweiten Teils der Frage, wie sich das BMF zur Besteuerung von Einkünften im Zusammenhang mit Forks, Lending-Sachverhalten und Airdrops positioniert.

Forks

Eine offenkundige Unterscheidung zwischen Hard- und Soft-Forks unternimmt das BMF nicht. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass bei einem Fork die neuen Einheiten einer neuen virtuellen Währung als Bestandteil der Einheiten der vor dem Fork existierenden virtuellen Einheiten entgeltlich angeschafft werden (Rn. 56) und somit Anschaffungskosten erhalten, welche bei einer späteren Veräußerung von Relevanz sind. Eine im Schrifttum diskutierte und durchaus vertretbare Ansicht einer Steuerfreiheit mangels Anschaffungsvorgang billigt das BMF den Steuerpflichtigen nicht zu. Vielmehr hat es den Anschein, dass jegliche Wertsteigerung und anschließende Veräußerung im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts der Besteuerung unterliegen soll.

Lending

Einkünfte aus Lending-Aktivitäten sollen steuerbare Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG sein. Sollten die daraus erzielten Erträge in Einheiten einer virtuellen Währung erzielt werden, gelten diese im Zeitpunkt des Zuflusses als angeschafft (mit entsprechenden steuerlichen Folgen bei späterer Veräußerung).

Ob und inwieweit diese Ausführungen Zustimmung erfahren, mag offen bleiben. Gleichwohl ist auf einen Aspekt im Hinblick auf das Lending explizit hinzuweisen: Wenn Einheiten einer virtuellen Währung im Wege des Lendings gegen Entgelt überlassen werden, stellt dies nach Ansicht des BMF eine Nutzung als Einkunftsquelle dar, mit der Folge einer Verlängerung der steuerlich relevanten Veräußerungsfrist von einem auf zehn Jahre (Rn. 47).

Airdrops

Grundsätzlich ist zwischen aktiven und passiven Airdrops zu unterscheiden. Diese Differenzierung nimmt das BMF jedoch nicht explizit vor – sondern nur indirekt.

Bei aktiven Airdrops liegen infolge der aktiven Partizipation des Kunden steuerpflichtige sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG vor. Passive Airdrops könnten in Ansehung an die vagen Ausführungen des BMF hiervon nicht tangiert sein. Gleichwohl behält sich das BMF zur steuerlichen Erfassung solcher eine Hintertür offen, da für die Fälle, in denen keine Gegenleistung erfolgt (was passive Airdrops auszeichnet), eine Schenkung in Betracht kommen soll, für welche die schenkungsteuerlichen Regelungen gelten (Rn. 79). Ob und inwieweit Schenkungsanzeigen in der Praxis durchführbar sind, steht indes auf einem anderen Blatt.

Fazit

Im Ergebnis ist zu resümieren, dass das BMF mit seinem Entwurf zur Besteuerung von Kryptowährungen offenkundig versucht, alle Vermögenssteigerungen und erzielten/erzielbaren Einkünfte aus Kryptowährungsaktivitäten steuerlich zu erfassen. Anleger, die auf eine weniger strenge Auslegung bzw. Verwaltungsauffassung gehofft haben, dürften mit diesem Entwurf enttäuscht werden und diesen vielmehr als einen „Paukenschlag“ ansehen.

Vor allem die undifferenzierte Fiktion, dass Mining einen Anschaffungsvorgang hinsichtlich beider Komponenten, dem Block-Reward und der Transaktionsgebühr, darstellt und grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit repräsentieren soll, dürfte durchaus (berechtigte) kritische Resonanz hervorrufen. Es bleibt zu hoffen, dass der finale Entwurf hier noch Änderungen erfahren wird. Auch im Bereich der Airdrops, Forks sowie der Verlängerung der Spekulationsfrist von einem auf zehn Jahre (wie im Fall des Lendings) sollten einer Überprüfung seitens des BMF unterzogen werden.

Für Steuerpflichtige, die sich bislang nur rudimentär mit den steuerlichen Themen rund um Kryptowährungen und deren Darlegung gegenüber dem Finanzamt befasst haben, dürften spätestens jetzt gut beraten sein, ihre Aktivitäten in der Vergangenheit einer fundierten Analyse zu unterziehen; selbstredend sollte die Verwaltungsauffassung auch in das Entscheidungskalkül künftiger Planungen einfließen. Eines ist jedoch sicher: im Bereich der Kryptowährungen bleibt es weiterhin spannend – dafür sorgen nicht nur die Kurs-Volatilitäten.


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