Der Koalitionsvertrag und die Unternehmensbesteuerung

136 Tage nach der Bundestagswahl haben sich CDU, CSU und SPD am 07.02.2018 auf einen Koalitionsvertrag geeinigt. Im folgenden Blogbeitrag sind etliche für die Unternehmensbesteuerung relevante Aussagen des 177 Seiten umfassenden Koalitionsvertrags zusammengetragen.

Wie schon anhand der Wahlprogramme zu erwarten war, spielen Unternehmenssteuern nur eine Nebenrolle im Koalitionsprogramm. Zwar bekennt sich die Koalition grundsätzlich zu einem weltweit wettbewerbsfähigen Steuer- und Abgabensystem für Deutschland. Eine strategische Antwort auf die US-Steuerreform oder die deutlichen Steuersenkungen in europäischen Nachbarländern wie Frankreich und Belgien findet sich aber nicht. Immerhin besteht noch die grundsätzliche Chance für richtungsweisende Nachbesserungen, jedoch dürfte der Handlungsspielraum einer Entlastung bei den Unternehmenssteuern in einer GroKo von vornherein nicht allzu groß ausfallen. Die Parteien haben zur Mitte der Legislaturperiode eine Evaluierung vereinbart, die auch eine Option zur Ergänzung neuer Vorhaben umfasst.

GKKB und Initiative mit Frankreich

Die steuersystematisch umfassendste Maßnahme ergäbe sich aus einer EU-weiten gemeinsamen, konsolidierten Bemessungsgrundlage sowie Mindestsätzen bei den Unternehmenssteuern, für die sich die GroKo ausspricht. Im Vorgriff darauf sollen gemeinsam mit Frankreich konkrete Schritte zur Verwirklichung eines deutsch-französischen Wirtschaftsraums vereinbart werden, die neben der Angleichung der Bemessungsgrundlage bei der Körperschaftsteuer auch Regelungen im Unternehmens- und Konkursrecht umfassen. Die genannten Initiativen sollen zwar eine Reaktion auf den nach der US-Steuerreform gestiegenen Standortwettbewerb sein. Ob reine Harmonisierungsmaßnahmen bei gleichbleibend hohem Besteuerungsniveau diesem Anspruch gerecht werden, ist zumindest fraglich. Die Franzosen jedenfalls wollen sich darauf nicht verlassen und haben angekündigt, unilateral ihren Körperschaftsteuersatz bis 2022 auf 25% und damit deutlich unter das deutsche Niveau (mit Gewerbesteuer) zu senken. Der Standortwettbewerb ist also eröffnet – eine adäquate deutsche Antwort der GroKo ist nicht ersichtlich.

Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE)

Eine Steuersenkung ist dagegen für eine steuerliche FuE-Förderung vorgesehen. Allerdings ist nur ein nicht näher spezifizierter Teil der für den Forschungsbereich zugesagten 2 Mrd. Euro auch für die steuerliche Komponente verfügbar. Der Rest geht in den allgemeinen Forschungsetat. Die FuE-Förderung soll sich insbesondere an kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) richten und an den Personal- und Auftragskosten ansetzen. Die Politik sollte dabei nicht den Fehler begehen und die Förderung an den vielen deutschen Hidden Champions vorbeikonzeptionieren, denn die sind zumeist deutlich größer als die bekannten KMU-Abgrenzungen. Immerhin unterstützt die Koalition auf EU-Ebene eine neue KMU-Definition, die zukünftig bis zu 500 Mitarbeiter umfassen soll. Das wäre zumindest ein Schritt in die richtige Richtung. Eine unterschiedslose FuE-Förderung für möglichst alle Unternehmen würde zumindest denkbare EU-Beihilfe-Probleme minimieren.

Kleinere Anreize hier und da

Um Investitionen in die Digitalisierung anzukurbeln, soll zudem geprüft werden, ob zugunsten digitaler Innovationsgüter die steuerlichen Abschreibungstabellen überarbeitet werden. Der gewünschte Effekt setzt allerdings voraus, dass die Abschreibungsdauern gesenkt werden. Für gewerblich genutzte Elektrofahrzeuge ist eine auf fünf Jahre befristete Sonder-AfA von 50 Prozent im Jahr der Anschaffung angedacht. Das wird Fuhrparkmanager freuen.

Wie bereits in früheren Koalitionsverträgen schreibt sich auch die aktuelle GroKo die Förderung von Startups und Wagniskapital auf die Fahnen und sieht dafür insbesondere eine Befreiung junger Unternehmen von der monatlichen Voranmeldung der Umsatzsteuer in den ersten beiden Jahren nach Gründung vor. Daneben sollen Antrags-, Genehmigungs- und Besteuerungsverfahren vereinfacht („One-Stop-Shop“) und nicht näher beschriebene weitergehende steuerlicher Anreize zur Mobilisierung von privatem Wagniskapital geprüft werden.

Zarte Ansätze von Entbürokratisierung

Die 100 wichtigsten Verwaltungsleistungen sollen online angeboten werden. Dabei liegen Schwerpunkte u.a. in den Bereichen Steuern und Abgaben sowie Bilanzierung und Buchführung. Die Koalition strebt außerdem die weitere Harmonisierung von handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und zeitnahe Betriebsprüfungen an.

Kampf Steuerhinterziehung und Steuervermeidung

Breiten Raum nimmt der Kampf gegen Steuervermeidung und Steuerhinterziehung ein, wobei der Text nicht sauber zwischen legalen und illegalen Aktivitäten trennt. Die Koalition bekennt sich zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuervermeidung, unfairem Steuerwettbewerb und Geldwäsche im nationalen, europäischen und internationalen Rahmen und zur weltweit möglichst breiten Implementierung der OECD-BEPS-Verpflichtungen/Empfehlungen.

Besteuerung der Digitalwirtschaft

Die GroKo unterstützt Maßnahmen für eine angemessene Besteuerung der digitalen Wirtschaft sowie Unterstützung einer gerechten Besteuerung großer Konzerne, insbesondere der Internetkonzerne. Namentlich werden die Unternehmen Google, Apple, Facebook und Amazon genannt. Damit signalisiert die Große Koalition grundsätzliche Unterstützung für die für das erste Halbjahr 2018 erwarteten Vorschläge der EU-Kommission zur Besteuerung der Digitalwirtschaft. Eine genaue Positionierung zu der sogenannten „Equalisation Levy“ oder einer erweiterten Betriebsstättendefinition enthält der Vertrag nicht.

EU-Steuervermeidungsrichtlinie

Ohnehin bis Ende 2018 steht die Umsetzung der EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD) an. Die Koalition will diese im Interesse des Standorts Deutschland umsetzen und sieht Umsetzungsbedarf insbesondere bei der zeitgemäßen Ausgestaltung der Hinzurechnungsbesteuerung, Ergänzung von Hybridregelungen und Anpassung der Zinsschranke. Die Koalition schürt mit der gewählten Formulierung die Hoffnung, dass bei der Hinzurechnungsbesteuerung neben der strikten ATAD-Umsetzung auch wirtschaftsfreundliche Maßnahmen möglich sind, wozu hauptsächlich eine Absenkung der 25%-Schwelle für die Prüfung der Niedrigbesteuerung im Außensteuergesetz zählt. Offen ist, ob sämtliche Maßnahmen bis Ende 2018 umgesetzt werden oder von den teils längeren Fristen insbesondere bei den Hybriden sowie der Zinsschranke Gebrauch gemacht wird.

Steuererhöhung bei Share Deals

Nach Abschluss der laufenden Prüfarbeiten durch Bund und Länder sollen missbräuchliche Steuergestaltungen mittels Share Deals bei der Grunderwerbsteuer unterbunden werden. Es wird also zu einer für Unternehmen sehr relevanten Erhöhung der Grunderwerbsteuer kommen. Der Koalitionsvertrag weist immerhin darauf hin, dass die den Ländern zustehenden Mehreinnahmen von diesen zur Senkung der Steuersätze verwendet werden „können“. Von Seiten der Länder sind bisher keine entsprechenden Überlegungen bekannt. Ob oder inwieweit eine Anpassung also in Anbetracht klammer Staatskassen aufkommensneutral ausfällt müsste sich damit noch erweisen. Zumindest besteht ein Hoffnungsschimmer.

Steuerpolitische Verlustliste

Eine Reihe von zwischenzeitlich diskutierten Maßnahmen ist im finalen Vertragstext nicht mehr enthalten. Im Unternehmenssteuerbereich entfallen sind insbesondere das Ziel einer rechtsformneutralen Besteuerung und die Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungsfristen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

47 − = 37