Der Fußballschiedsrichter = ein Durchschnitts-Gewerbetreibender?

Mit Urteil vom 20. Dezember 2017, Az. I R 98/15, hat sich der BFH mit der Einkunftsart eines Fußballschiedsrichters befasst. Man könnte meinen, dass das entsprechende Urteil mit einer Randnotiz abgetan werden kann, doch in einer Fußballnation kommt der Entscheidung doch eine größere – und emotionalere – Bedeutung zu.

Der BFH bejaht die Merkmale der Selbstständigkeit und der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr für den Schiedsrichter und geht zu Recht von Einkünften aus Gewerbebetrieb aus. Dabei reicht dem BFH bereits die alleinige nationale Tätigkeit des Schiedsrichters für den DFB bzw. die regionalen Fußballverbände für eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Die Finanzverwaltung und die Vorinstanz hatten eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr hingegen noch unter Verweis auf die fehlende direkte Konkurrenz verschiedener in- und ausländischer Fußballligen verneint. Entscheidend ist nach dem BFH allein, dass die Verbände dieselbe angebotene Leistung – die Spielleitung als Schiedsrichter – nachfragen und eine Vergütung anbieten.

Obwohl sich die Entscheidung mit einem – auch international tätigen – Schiedsrichter der 1. Bundesliga befasst, könnten auch Fußballschiedsrichter bis zum Übergangsbereich in den Amateurfußball wegen des Überschreitens des Freibetrags in den Wirkungsbereich der Gewerbesteuer fallen.

Ferner dürfte das Urteil entsprechend zumindest auch für Schiedsrichter anderer Ballsportarten anzuwenden sein. Dort wird sich jedoch nur selten eine gewerbesteuerliche Auswirkung ergeben, da wegen der geringeren wirtschaftlichen Strahlkraft der übrigen Ballsportarten in Deutschland auch die Schiedsrichter-Honorare keine dem Fußball vergleichbare Höhe erreichen.

In diesem Sinne: Das Spiel ist aus!

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Ein Kommentar zu “Der Fußballschiedsrichter = ein Durchschnitts-Gewerbetreibender?

  1. Wer aufmerksam die NWB gelesen hat, konnte sich diese Entscheidung schon 2016 ausrechnen, siehe Trinks/Trinks: Fußball, Steuern und Bilanzen, https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/624668/ (kostenpflichtig).

    Besonders interessant ist an der Entscheidung auch, dass der BFH die Höhe der Einnahmen als Kriterium für die Gewerblichkeit (Steuerpflicht) heranzieht. Findige Finanzamtbeamte werden das künftig auszulegen wissen…

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