Am 15.02.2021 hat das BMF den Referentenentwurf eines sog. „Steueroasen-Abwehrgesetzes“ auf seiner Internetseite veröffentlicht. Das Gesetz sieht weitreichende Maßnahmen vor, die eine Steuervermeidung einschränken sollen.
Hintergrund
Bereits am 01.12.1997 hatte der Rat der Europäischen Union eine Entschließung über einen Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung angenommen, um schädlichem Steuerwettbewerb entgegenzuwirken. Der sog. „Verhaltenskodex“ stellt dabei kein rechtsverbindliches Instrument dar. Vielmehr haben sich mit ihm die Mitgliedstaaten politisch dazu verpflichtet, bestehende steuerliche Maßnahmen, die einen schädlichen Steuerwettbewerb darstellen, zu überprüfen, zu ändern oder abzuschaffen (Rücknahmeverfahren), und davon abzusehen, neue Maßnahmen dieser Art einzuführen (Stillhalteverfahren).
Entsprechend der Entschließung wurde im März 1998 eine sog. „Gruppe Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ ins Leben gerufen, welche die Aufgabe hat, steuerliche Maßnahmen, die unter den Kodex fallen könnten, zu beurteilen. Diese Gruppe hat unter anderem Kriterien für eine Evaluierung von Ländern und Gebieten im Hinblick auf die Erstellung einer EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete (sog. „schwarze Liste“) erstellt. Die Liste wird einmal im Jahr erstellt und dem Ministerrat zur Verabschiedung vorgelegt. Vorgeschlagen von der Gruppe Verhaltenskodex wurden auch konkrete Abwehrmaßnahmen. (siehe Bericht an den Ministerrat ab S. 45 – data.consilium.europa.eu).
Nunmehr hat das BMF einen Referentenentwurf für ein Gesetz vorgelegt, welches die Arbeiten der Gruppe aufgreift. Mit dem sog. Steueroasen-Abwehrgesetz sollen zunächst die Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union zur EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (NWB Online-Nachricht) und die seitdem in diesem Zusammenhang durch die Gruppe „Verhaltenskodex“ verhandelten und vom Rat gebilligten Maßnahmen in nationales Recht umgesetzt werden.
Ziel und Inhalt
Laut BMF ist das Ziel des Gesetzes, „Staaten und Gebiete, die anerkannte Standards in den Bereichen Transparenz in Steuersachen, unfairen Steuerwettbewerb und bei der Umsetzung der BEPS-Mindeststandards nicht erfüllen, dazu anzuhalten, Anpassungen zur Umsetzung und Beachtung internationaler Standards im Steuerbereich vorzunehmen.“ Sowohl Personen als auch Unternehmen sollen dazu durch gezielte verwaltungsseitige und materiell-steuerrechtliche Maßnahmen davon abgehalten werden, Geschäftsbeziehungen zu diesen Staaten und Steuergebieten fortzusetzen oder neu aufzunehmen. Gleichzeitig sollen die Regelungen des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes von 2009 überarbeitet werden.
„Die Steuerverwaltung soll mit gezielten steuerlichen Abwehrmaßnahmen gegen Personen und Unternehmen vorgehen können, die Geschäftsbeziehungen zu Staaten haben, die auf der Steueroasen-Liste der EU stehen“, so der Bundesfinanzminister.
Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Maßnahmen vor:
Beschränkungen beim Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug (§ 8):
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten aus Geschäftsvorfällen zu natürlichen Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig sind, dürfen nur abgezogen werden, wenn die entsprechenden Erträge in Deutschland beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung (§ 9):
Eine in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässige ausländische Gesellschaft, an der unbeschränkt Steuerpflichtige gem. § 7 AStG beteiligt sind, soll – ungeachtet der Qualifikation ihrer Einkünfte nach § 8 Abs. 1 AStG als aktiv oder passiv, der Erfüllung des sog. Motivtests nach § 8 Abs. 2 AStG oder des Vorliegens einer Niedrigbesteuerung nach § 8 Abs. 3 AStG – für sämtliche Einkünfte als Zwischengesellschaft gelten (Ausnahme: die den Erträgen entsprechenden Aufwendungen unterliegen dem Abzugsverbot nach § 8 StAbwG-E und stammen aus aktiven Tätigkeiten i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 AStG).
Quellensteuermaßnahmen (§ 10):
Ungeachtet von § 50d Abs. 3 EStG soll die Steuerentlastung nach § 50d Abs. 1 und 2 und § 44a Abs. 9 EStG nicht erfolgen, wenn an einer ausländischen Gesellschaft mittelbar oder auch unmittelbar natürliche Personen zu insgesamt mehr als 10% beteiligt sind, die in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig sind.
Ferner sollen beschränkt steuerpflichtige Einkünfte über § 49 EStG hinaus auch dann vorliegen, wenn natürliche Personen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig sind, Einkünfte aus
- Finanzierungsbeziehungen,
- Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen
- der Erbringung weiterer Dienstleistungen
- dem Handel mit Waren oder Dienstleistungen erzielen. Hier soll ein Steuerabzug i.H.v. 15% für diese Einkünfte vorgenommen werden.
Maßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen (§ 11):
Sowohl Dividenden als auch Veräußerungsgewinne sollen nicht nach § 8b Abs. 1 und Abs. 2 KStG steuerfrei sein, soweit es sich um Beteiligen an Gesellschaften in nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten handelt. Außerdem sollen gesteigerte Mitwirkungspflichten (§ 12) zur Anwendung kommen.
Gem. Referentenentwurf soll das Gesetz ab dem 01.01.2022 Anwendung finden. Für solche nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiete, die am 01.01.2021 noch nicht auf der schwarzen Liste gestanden haben, soll allerdings eine Anwendung erst ab dem 01.01.2023 gelten.
Der Schritt in die richtige Richtung
Bereits seit vielen Jahren wollen sowohl die Bundesregierung als auch die EU-Kommission gegen Steueroasen umfassend(er) vorgehen. Auf der zuletzt im Oktober 2020 aktualisierten schwarzen Liste der EU-Kommission sind dazu Staaten wie z.B. Amerikanisch-Samoa, Palau, Panama oder die Seychellen aufgelistet. Diese nicht kooperativen Staaten möchte der Bundesfinanzminister nunmehr zu einem Umdenken bewegen, indem er entsprechende Sanktionen gesetzlich kodifiziert.
Der vorgelegte Gesetzentwurf macht dabei deutlich, dass Scholz nicht länger auf eine europäische Lösung setzt, sondern national einen konsequenten Weg einschlagen möchte. Sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung.