In knapp sechs Tagen wird der EuGH zwei mit Spannung erwartete Entscheidungen zu den umsatzsteuerlichen Rechnungsanforderungen veröffentlichen. Wenn man es mit etwas Pathos unterlegen möchte, könnte man sagen: Danach ist das Umsatzsteuerrecht nicht mehr dasselbe, wie zuvor.
Zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung (Fall Senatex) kann man eigentlich gar nichts mehr sagen. Und uneigentlich auch nicht.
Auch über das andere Verfahren (Fall Barlis 06) hatte ich hier im Blog schon berichtet. Obwohl das Thema „Leistungsbeschreibung“ in der Praxis immer wieder zum Streit mit der Finanzverwaltung führt, entscheidet der EuGH – soweit ersichtlich – erst zum zweiten Mal überhaupt zu dieser Rechnungsanforderung.
Die Generalanwälte haben in beiden Fällen sehr unternehmerfreundlich plädiert. Das Gericht wird die Entscheidungsvorschläge vermutlich übernehmen. Nicht nur folgt der EuGH in Mehrwertsteuer-Sachen ohnehin in aller Regel den Schlussanträgen. Den beiden Streitfällen waren auch die zwei dienstältesten und Mehrwertsteuer-erfahrensten Generalanwälte am Gerichtshof zugewiesen.
Ihre sehr lesenswerten Schlussanträge im Fall Barlis 06 leitet Generalanwältin Kokott ein mit:
„Normalerweise ist der Erhalt einer Rechnung kein Grund zur Freude. Ein bisschen anders ist es bei der Mehrwertsteuer. Denn hier berechtigt eine Rechnung [… zum] Vorsteuerabzug.“
Am kommenden Donnerstag werden wir wissen, ob die Mehrwertsteuer-Rechnung künftig wirklich etwas mehr Freude aufkommen lassen wird.
Update vom 23. September 2016: Inzwischen liegt die Entscheidung des EuGH vor, der – wie erwartet – sehr unternehmerfreundlich geurteilt hat. Mehr dazu demnächst.
Weitere Infos: