… ist eine Thematik, die schon häufig in der Rechtsprechung vertreten war. Soweit ersichtlich sind davon jedoch immer nur Arbeitnehmersachverhalte betroffen. Aktuell gibt es eine erstinstanzliche Entscheidung für einen Unternehmer. Das Besondere: Die Richter kommen zu einem überraschend positiven Ergebnis.
Ein anderer Arbeitsplatz i. S. d. Abzugsbeschränkung des häuslichen Arbeitszimmers ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Insoweit wäre das Vorhandensein eines Schreibtisches mit Bürostuhl und PC sowie ggf. abschließbaren Aktenschränken schon ausreichend und die generelle Abzugsbeschränkung des häuslichen Arbeitszimmers würde greifen.
Allerdings sieht das FG des Landes Sachsen-Anhalt in seiner Entscheidung vom 01.03.206 (Az: 4 K 362/15) davon auch erfreuliche und praxisnahe Ausnahmen. So entscheiden die Richter im Fall eines selbständigen Logopäden: „Zwar indiziert bereits der Schreibtischarbeitsplatz eines Selbstständigen, dass ihm dieser Arbeitsplatz für alle Aufgabenbereiche seiner Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht. Dennoch kommt ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Betracht, wenn dem Selbständigen angesichts der Entfernung zwischen Praxis und Wohnung (im Streitfall 47 km; Fahrzeit ca. 45 Min.) nicht zugemutet werden kann, die Praxisräume außerhalb der Öffnungszeiten zur Erledigung von Büroarbeiten aufzusuchen und die Praxisräume nach ihrer Einrichtung und den Umständen des Einzelfalls für die Erledigung von Büroarbeiten nur eingeschränkt geeignet sind.“
Gerade im Fall von Selbständigen ist die Entscheidung erfreulich. Immerhin würde ansonsten schon jeder Schreibtisch den anderen Arbeitsplatz darstellen, auch wenn dort vertrauliche Arbeiten, wie die Buchführungsvorbereitung etc. nicht erledigt werden können.
So erfreulich die erstinstanzliche Entscheidung auch ist, so unwahrscheinlich ist, dass sich die Finanzverwaltung damit begnügen wird. Zwar konnte aktuell die Revision noch nicht ausgemacht werden, ich würde jedoch glauben, dass hier in jedem Fall noch mit einer höchstrichterlichen Überprüfung zu rechnen ist. Wenn dem so ist, bleibt zu hoffen, dass die Richter eine ähnlich praxisnahe Auffassung haben.
Weitere Infos:
FG Sachsen-Anhalt v. 01.03.2016 – 4 K 362/15