Grundsätzlich können Werbungskostenüberschüsse bei Vermietung und Verpachtung mit anderen Einkünften verrechnet werden. Grundsätzlich wird nämlich bei der Vermietung von Wohnimmobilien eine Liebhaberei nicht angenommen. Wohl gemerkt grundsätzlich!
In der Praxis sind durchaus Konstellationen denkbar, bei denen auch in der Vermietung von Wohnraum eine Liebhaberei gesehen werden kann. Die Folge: Die Verluste aus der Vermietung sind dann nicht mehr steuermindernd mit anderen Einkünften verrechenbar.
So ist es beispielsweise regelmäßig, wenn keine dauerhafte Vermietungsabsicht gegeben ist, was dadurch ersichtlich ist, dass die Vermietungszeit beschränkt ist bzw. eine Kündigungsmöglichkeit wegen Eigenbedarf besteht.
In diesem Zusammenhang hat nun jedoch das FG Hamburg mit Urteil vom 12.9.2018 unter dem Aktenzeichen 2 K 151/17 rechtskräftig entschieden, dass eine dauerhafte Vermietungsabsicht auch dann zu bejahen sein kann, wenn sich der Vermieter eine Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen Eigenbedarf vorbehält, um das Mietobjekt einem Angehörigen zu überlassen. Dies gilt zumindest sofern davon auszugehen ist, dass diese Überlassung nicht unentgeltlich erfolgt. Somit besteht trotz der zunächst befristeten Vermietungsabsicht in der Gesamtschau eine dauerhafte Vermietungsabsicht.
Weitere Informationen:
Finanzgericht Hamburg v. 12.09.2018 – 2 K 151/17