Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz (Teil I): Was wird da kommen?

Bereits am 03.02.2022 wurde durch das BMF ein Referentenentwurf zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz veröffentlicht. Das Gesetz wird (wie die vorherigen Steuerhilfegesetze) eine Bandbreite von Maßnahmen beinhalten und für die Bewältigung der Corona-Krise an unterschiedlichen Stellen Unterstützung bieten.

Welche (neuen) Hilfen wird das Gesetz liefern?

Hintergrund

Aller guten Dinge sind bekanntlich drei. Bisher traf dies auch auf die in Gesetz gegossenen steuerlichen Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise zu. Seit dem 03.02.2022 werden wir dahingehend allerdings eines Besseren belehrt. Denn an diesem Tag hat das BMF einen Referentenentwurf für ein Viertes Corona-Steuerhilfegesetz veröffentlicht. Das Bundeskabinett hat den Entwurf in der Sitzung am 16.02.2022 beschlossen, nunmehr liegt also das Gesetz als Regierungsentwurf vor.

Wie seine Vorgänger aus den letzten beiden Jahren soll auch Version Nummer Vier vor allem bei der Meisterung der Krise helfen und auch (zusätzliche) Investitionsanreize für Unternehmen liefern. Die Maßnahmen sind dabei breit gefächert und setzen sich aus solchen zusammen, die – in Analogie zu den Vorgängergesetzen – eine Verlängerung bereits gültiger Angebote darstellen und aus solchen, die neu hinzutreten.

Die Maßnahmen im Einzelnen:

Verlustverrechnung

Änderungen kommen auf die Steuerpflichtigen im Rahmen der Verlustverrechnung zu. Zunächst soll die Möglichkeit der „erweiterten Verrechnung“ bis einschließlich 2023 verlängert werden. Zudem soll der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag für die Jahre 2022 und 2023 auf 10 Mio. Euro bei Einzelveranlagung bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 soll der Höchstbetrag wieder auf 1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung zurückgeführt werden.

Neuerungen gibt es ebenfalls in zeitlicher Hinsicht: Ab 2022 soll der steuerrechtliche Verlustrücktrag dauerhaft auf zwei Jahre möglich werden. Die Verrechnung soll dann in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre möglich sein (§ 10d Abs. 1 Satz 2 f. EStG-E). Ein Rücktrag soll in einem ersten Schritt im unmittelbar vorangegangenen VZ stattfinden. Ist ein Ausgleich im unmittelbar vorangegangenen VZ jedoch nicht/ nur teilweise möglich, dann erfolgt der Rücktrag in den zweiten, dem Verlustentstehungsjahr vorangegangenen VZ.

Ferner soll das Wahlrecht von § 10d Abs. 1 Satz 5 und 6 EStG eingeschränkt werden. Somit kann auf die Anwendung des Verlustrücktrags ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 auf Antrag nicht mehr teilweise verzichtet werden, sondern nur noch ein vollständiger Verzicht auf den Verlustrücktrag möglich sein (§ 10d Abs. 1 Satz 6 EStG-E).

Pflegekräfte: Besonderer Bonus

Für Pflegekräfte plant der Gesetzgeber einen steuerfreien Bonus: Gem. § 3 Nr. 11b EStG-E sollen vom Arbeitgeber aufgrund von bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer gewährte Leistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei gestellt werden.

Gem. Gesetzesbegründung umfasst der Kreis der Anspruchsberechtigten in Bezug auf die Steuerbefreiung „nicht nur Pflegekräfte, sondern auch weitere in Krankenhäusern sowie in Pflegeeinrichtungen und –diensten tätige Arbeitnehmer“. Dies schließt unter anderem auch in entsprechenden Einrichtungen tätige „Auszubildende, Freiwillige im Sinne des § 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und Freiwillige im Sinne des § 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes im freiwilligen sozialen Jahr“ ein.

Begünstigt ist der Auszahlungszeitraum ab dem 18.11.2021 bis zum 31.12.2022.

Fristen für Steuererklärungen

Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Gleichfalls werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang. Es ergeben sich folgende Änderungen gem. Entwurf:

  • Besteuerungszeitraum 2020: nochmals um drei Monate
  • Besteuerungszeitraum 2021: vier Monate (bzw. allg. Frist für Erstellung der Steuererklärung zwei Monate)
  • Besteuerungszeitraum 2022: zwei Monate (bzw. allg. Frist für die Erstellung der Steuererklärung ein Monat)
  • Degressive Abschreibung

Die mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens  nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EstG soll verlängert werden. Sie wird damit für solche beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2023 angeschafft oder hergestellt wurden, gelten (§ 7 Abs, 2 Satz 1 EStG-E).

Fristen von Investitionsabzugsbeträgen und Reinvestitionen

Auch die Fristen von Reinvestitionen gem. § 6b EStG bzw. die Fristen zur Verwendung von Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG sollen um ein Jahr verlängert werden.

Home-Office Pauschale

Die mit dem JStG 2020 etablierte sog. Home-Office-Pauschale soll um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Pauschale für in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten gilt damit für solche Tätigkeiten, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2023 ausgeübt werden.

Steuerfreie Zuschüsse zum KAG

Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld will der Gesetzgeber verlängern (§ 3 Nr. 28a EstG-E). Die Befristung soll für drei Monate verlängert werden. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume bis Ende Juni 2022.

Einordnung

Die Maßnahmen stellen eine breite Unterstützung für Betroffene der Corona-Krise dar, welche bei der Bewältigung der Krise weiterhin helfen können. Eine detaillierte Einordnung der einzelnen Maßnahmen erfolgt in Teil II.

Weitere Informationen:

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (www.bmf.de)


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