Mit der Entscheidung vom 11.11.2015 (V R 8/15) verhindert der BFH den Vorsteuerabzug bei Gründung eines Unternehmens. Für die Praxis ist diese Entscheidung ein Desaster.Der BFH unterscheidet zwischen Gründung eines Einzelunternehmens und z. B. einer GmbH (siehe Urteilsfall). Soweit die Gründung eines Unternehmens tatsächlich erfolgt, ist die „Vorsteuerwelt“ halbwegs in Ordnung. Wird die Gründung nicht vollzogen, ist bei einer Gesellschaftsgründung der Vorsteuerabzug nahezu „kaputt“. Nur für „Investitionsumsätze“, also die gemeinte Anschaffung von Gegenständen, lässt der BFH mit Hilfe des EuGH (C 280/10) den Vorsteuerabzug zu.
Die Entscheidung und die in diesem Urteil angeführten Entscheidungen des EuGH sind für die Praxis nicht hilfreich. Alle anderen Leistungsempfänge, wie die notwendige Beratung zur Gründung des Unternehmens usw. berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug, da der Gesellschafter selbst nicht der (zukünftige) Unternehmer ist. Juristisch mag das bei isolierter Betrachtung absolute Feinarbeit sein. Für die Praxis ist diese Rechtsentwicklung unbrauchbar und führt den Grundsatz der Neutralität der USt ins Abseits.
Gerade für die USt ist es vonnöten, dass die Rechtsprechung den Interessen der Praxis gerecht wird. Die Rechtsentwicklung macht das Gegenteil. Offensichtlich fehlt den Richtern je höher die Instanz ist, das aktuelle Wissen um die Notwendigkeiten der Praxis. So befinden sich die Richter im „elitären Fachglashaus“ und wir müssen das ausbaden. Der Steuerberater gibt „Beratungsverschränkungen“ heraus, in dem erst einmal – wenn praktisch möglich – grundsätzlich ein Einzelunternehmen gegründet wird. Da ist die Vorsteuerabzugswelt noch in Ordnung. Alles andere nach dem Motto: Siehe später.
Der Steuerpflichtige, irritiert über diese Beratungsempfehlung, folgt dem „gesunden Menschenverstand“ und geht seinen „eigenen Weg“ der gewollten GmbH-Gründung. Später erfährt er auf bittere Art und Weise – evtl. durch einen neuen Steuerberater aufgrund des (erforderlichen) Beraterwechsels -, dass die erste Beratung doch die Bessere war. Der Grundsatz der Neutralität der USt gilt eben nicht für jeden, schon gar nicht für einen Steuerpflichtgen als Gesellschafter bei Gründung eines Unternehmens.
Wer versteht das noch im Zeitalter der Globalisierung? Etwa nur Richter der Finanzgerichtsbarkeit? Wie gut hätte der BFH getan, den Rechtsgedanken des stattgebenden Finanzgerichtes zu folgen. Soweit der EuGH Hemmnisse aufgebaut hat, diese Entscheidung zu tragen, hätte diese Rechtsfrage an den EuGH gestellt werden können.
So muss die Praxis sich auf diese Fehlentwicklung einstellen und ich bin nachhaltig „sauer“ über so viel Unverständnis für die Praxis.
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