Das neue Grunderwerbsteuergesetz: Was verschärft sich bei den Share Deals? (Teil II)

Das neue Grunderwerbsteuergesetz, welches nach langen und ausführlichen Debatten reformiert worden ist, wird zum 01.07.2021 in Kraft treten und umfangreiche Verschärfungen mit sich bringen. Im nachfolgenden Teil II (wird eine Einordnung der Änderungen vorgenommen und Handlungstipps für die Praxis gegeben (ausführliche Darstellung der Reformvorschriften finden Sie in Teil 1).

Hintergrund

Bereits seit langem wird über die Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes diskutiert, da die – in der Öffentlichkeit stark kritisierten – Share Deals steuerlich nicht in angemessener Weise erfasst sind. Zuletzt hatte dazu das Gesetzgebungsverfahren sehr umfangreich an Fahrt gewonnen und konnte zu einem Ende geführt werden. Denn bereits Mitte des Jahres – d.h. zum 01.07.2021 – werden die neuen Regelungen ihre Wirkung entfalten.

Die wesentlichen Maßnahmen, welche ab dem 01.07.2021 gelten, sind:

  • Absenkung der Erwerbsschwellen: Die Erwerbsschwellen für Anteilsübertragungen werden auf 90% abgesenkt. Betroffen hiervon sind alle Tatbestände für grundstückshaltende Gesellschaften (§ 1 Abs. 2a, Abs. 3, Abs. 3a und der neue § 1 Abs. 2b GrEStG).
  • Ausweitung der Haltefristen: Die Haltefristen werden um fünf Jahre, d.h. von derzeitig 5 Jahren auf 10 Jahre ausgeweitet. Dies trifft vor allem die Tatbestände der §§ 1 Abs. 2a und Abs. 2b GrEStG sowie die Befreiungsvorschriften in §§ 5 f. GrEStG. Entsprechend muss ein Minderheitsgesellschafter seinen Anteil künftig nicht mehr nur 5, sondern 10 Jahre halten.
  • Niederlegung einer Börsenklausel: Im Abs. 2c des § 1 GrEStG hat der Gesetzgeber eine sogenannte Börsenklausel niedergelegt.

Zügige Umsetzung ist lobenswert

Den ein oder anderen hat es überrascht, dass tatsächlich ein Gesetzgebungsverfahren zur Reglementierung der Share Deals vor der Bundestagswahl erneut aufgenommen und auch verabschiedet worden ist. Denn die meisten vermuteten, dass damit in dieser Legislaturperiode nicht mehr zu rechnen ist. Berücksichtigt man dabei, dass die Bundesregierung bereits im Juli 2019 einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes beschlossen hatte und das Gesetz ursprünglich bereits zum 01.01.2020 in Kraft treten sollte, so kann die nunmehr zeitlich schnelle Vorgehensweise des Gesetzgebers gelobt werden. Positiv eingeordnet werden darf, dass die Kritik, die am damaligen Gesetzentwurf geäußert worden war, die Koalition vor allem dazu veranlasst hatte, die Veränderungen bei den Share Deals noch einmal anzugehen.

Zeitnahe Auseinandersetzung mit Neuregelung

Seitens der Steueranwender gilt es, sich nun zeitnah mit den Veränderungen auseinanderzusetzen; denn im Rahmen vieler Share Deals könnte zukünftig Grunderwerbsteuer anfallen. Das wichtige Ziel der Gesetzesänderung, steuerneutrale Gestaltungen zur Vermeidung von Grunderwerbsteuer zunehmend unattraktiver zu machen, dürfte an vielen Stellen Wirkung entfalten. Insbesondere die Ausdehnung der zeitlichen Schwelle von 5 Jahre auf 10 Jahre zeigt, dass Überlegungen zum Generationenwechsel bei grundbesitzenden Gesellschaften möglichst frühzeitig in Angriff genommen werden sollten.

Kritik, welche vor allem auf wirtschaftlichen und teils ebenso auf verfassungsrechtlichen Bedenken basierte und anführte, dass es schlecht sei, Immobilienkäufe weiter zu verteuern, sollten zurückgewiesen werden; gilt es doch, dass der Share Deal dem direkten Kauf, d.h. dem Asset Deal gleichzustellen ist. M.E. geht der Gesetzgeber den notwendigen Weg, wenn er den wirtschaftlich vergleichbaren Prozess des Kaufs einer Immobilie mit oder ohne eine zwischengeschaltete (Kapital-)Gesellschaft dem direkten Erwerb gleichstellt.

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