Das neue BMF-Schreiben zur Nutzungsdauer von Hard- und Software: Was gibt’s Neues?

Mit Datum 22.02.2022 hat das BMF ein neues Schreiben zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von Hard- und Software in Umlauf gebracht, in welchem neue Grundsätze dargestellt werden (IV C 3 – S 2190/21/10002 :025). Was beinhaltet es?

Hintergrund

Mit großer Freude war bereits vor einem Jahr ein BMF-Schreiben (v. 26.02.2021/IV C 3 – S 2190/21/10002 :013) in Umlauf gebracht worden, in welchem aufgrund von immer schnelleren Veränderungen, denen Hard- und Software unterliegt, neue Vorgaben für diese Wirtschaftsgüter offenbart wurden. Das BMF änderte seine bisherige Auffassung und passte die Nutzungsdauer von Computerhardware und Betriebs- und Anwendersoftware an und stellte es den Steuerpflichtigen frei, für diese Wirtschaftsgüter die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr anzunehmen. Die mit dem damaligen BMF-Schreiben veröffentliche Regelung gilt für sämtliche Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden.

Darüber hinaus eröffnete eine Zusatzregelung, dass in dem nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahr der Restbuchwert von bereits in vorheriger Zeit angeschafften bzw. hergestellten Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens vollends abgeschrieben werden konnte.

Probleme aufgrund des BMF-Schreibens v. 26.02.2021

Zunächst wurde das BMF-Schreiben vielfach begrüßt; nach und nach wurde jedoch ersichtlich, dass mit diesem einige Fragen und Unklarheiten einhergehen (vgl. Blog-Beitrag von Christian Herold: Volle Abschreibung für PCs und Anwendersoftware im Anschaffungsjahr – oder doch nur zeitanteilig?). Problematisch erschien das reine Erscheinen einer Verwaltungsanweisung. Das Nichterscheinen einer (vielmehr oft geforderten) gesetzlichen Regelung wurde kritisiert. Auch die handelsrechtliche Beurteilung und Einordnung der lediglich durch ein BMF-Schreiben eröffneten Möglichkeit der Nutzungsdauerreduzierung auf ein Jahr blieb für viele unklar und offen.

Neues Schreiben v. 22.02.2022

Das BMF sah sich nunmehr veranlasst, das BMF-Schreiben des letzten Jahres durch eine neue Version auszutauschen und gleichzeitig zu Zweifelsfragen, die die Anwender und Berater vor Herausforderungen stellten, abzuklären. So bringt das BMF-Schreiben v. 22.02.2022 Klarheit, in dem von folgenden Grundsätzen nun auszugehen ist:

Die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr  zugrunde zu legen, stellt nach BMF

  • keine besondere Form der Abschreibung,
  • keine neue Abschreibungsmethode und
  • keine Sofortabschreibung dar.

Ferner stellt eine Zugrundelegung der kürzeren Nutzungsdauer auch kein Wahlrecht  i.S.d. § 5 Abs. 1 EStG dar. Darauf hingewiesen wird auch, dass bei einer zugrundeliegenden Nutzungsdauer von einem Jahr gilt, dass

  • die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, mithin bei Fertigstellung, beginnt,
  • die Wirtschaftsgüter in das nach R 5.4 EStR 2012 zu führende Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind,
  • der Steuerpflichtige von dieser Annahme auch abweichen kann,
  • die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden grundsätzlich möglich ist.

Das BMF führt darüber hinaus aus, dass die Regelung gem. § 9 Abs, 1 S. 3 Nr. 7 Satz 1 EStG auch für Überschusseinkünfte Anwendung findet. Nicht beanstandet wird es, wenn abweichend zu § 7 Abs. 1 S. 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.

BMF-Schreiben lässt Fragen unbeantwortet

Zwar formuliert das BMF deutlich, dass die gewählte Nutzungsdauer von einem Jahr keine besondere Form der Abschreibung, keine Sofortabschreibung und keine neue Abschreibungsmethode darstellt. Schuldig bleibt das BMF dann aber eine Antwort darauf zu liefern, wie die „kann“-Formulierung zur Nutzungsdauer von einem Jahr denn (dann gerade) für den Rechtsanwender zu verstehen ist. Auch der vom Groß der Praxis vorgenommenen Einstufung als steuerliches Wahlrecht erteilt die Finanzverwaltung eine deutliche Absage. Die Beurteilung für die Handelsbilanz dürfte damit erneut in den Fokus rücken.

Ob das BMF-Schreiben somit für mehr Rechtsklarheit sorgt, darf kritisch gesehen werden.

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