Das Krimi-Dinner ohne Happy End

Die Veranstalter von sogenannten Dinner-Shows scheinen hartnäckige Menschen zu sein. Wenn ich richtig gezählt habe, sind sie in jüngster Zeit das dritte Mal vor dem BFH unterlegen, das heißt, die Dinner-Shows unterliegen nach Ansicht des BFH dem Regelsteuersatz. Das gilt zumindest dann, wenn es sich um eine einheitliche, komplexe Leistung handelt (BFH-Urteil vom 13.6.2018, XI R 2/16). Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG unterliegen die Eintrittsberechtigungen für Theater und den Theatervorführungen vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler zwar dem ermäßigten Steuersatz. Die Steuerermäßigung setzt jedoch voraus, dass die begünstigte Vorführung der Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung ist und den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht.

Das Krimi-Dinner bleibt also ohne Happy End.

Der BFH führt zur weiteren Begründung aus: Eine Dinner-Show kann sich als Leistungsbündel aus Unterhaltung und kulinarischer Versorgung der Gäste erweisen und somit in der Gesamtschau einen einheitlichen (komplexen) Umsatz darstellen. Wenn von den Elementen, die eine einheitliche komplexe Leistung bilden, nicht ein Hauptelement und ein oder mehrere Nebenelemente bestimmt werden können, sind die Elemente, die diese Leistung bilden, als gleichwertig anzusehen. Wenn nur einer von mehreren gleichwertigen Bestandteilen dem ermäßigten Steuersatz unterliegt und der andere nicht, kann der ermäßigte Steuersatz nicht auf die einheitliche komplexe Leistung angewandt werden.

Der Besucher einer Dinner-Show will Show und Menü zusammen erleben und genießen. Selbst eine qualitative Abstufung der Hauptelemente, das heißt der Umstand, dass der Showteil eventuell eine bessere Qualität aufweist als das Essen, führt zu keiner anderen Beurteilung bezüglich des Steuersatzes. Dies gilt auch unabhängig davon, ob die Kosten der Show höher sind als die des Menüs (oder umgekehrt). Bei einem Leistungsbündel aus Unterhaltung und kulinarischer Versorgung der Gäste macht die Vorführung nicht den eigentlichen Zweck der Veranstaltung aus.

Hinweise:

Das aktuelle Urteil des XI. Senats liegt auf einer Linie mit den Entscheidungen des V. Senats (BFH 28.10.2014, V B 92/14; BFH 10.1.2013, V R 31/10, BStBl 2013 II S. 352). Auch dieser hatte keine Zweifel daran, dass die einheitlichen Umsätze dem Regelsteuersatz unterliegen. Der XI. Senat wollte allerdings erst entscheiden, nachdem das Urteil des EuGH in Sachen „Stadion Amsterdam“ (EuGH 18.1.2018, Rs. C-463/16) vorliegt. Der EuGH wiederum hatte entschieden, dass sich der Steuersatz bei einer einheitlichen Leistung, die aus zwei separaten Bestandteilen besteht, nach dem Hauptbestandteil zu richten hat, und zwar auch dann, wenn der Preis jedes Bestandteils, der in den vom Verbraucher für die Inanspruchnahme dieser Leistung gezahlten Gesamtpreis einfließt, bestimmt werden kann.

Eine andere Beurteilung kann sich nach Auffassung des BFH ergeben, wenn bei einer Show ein Menü optional hinzu gebucht werden kann. Der BFH verweist insoweit auf seine Beschlüsse vom 24.6.2015 (XI B 61/14 und 62/14), die allerdings nicht veröffentlicht worden sind und in deren Begründung ich (noch) keinen Einblick nehmen konnte.

Der BFH weist übrigens ferner darauf hin, dass im Streitfall offen bleiben könne, ob trotz des EuGH-Urteils „Stadion Amsterdam“ an der Rechtsprechung zu den im nationalen Recht angeordneten Aufteilungsgeboten festgehalten werden kann. Denn § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG enthalte kein Aufteilungsgebot. Insofern gibt es wohl noch keinen „Wink mit dem Zaunpfahl“ in der Frage, ob es bei Übernachtungs- und Frühstücksleistungen von Hotels künftig eine andere Beurteilung geben könnte.

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