“If I had one Dollar left, I`d spend it on PR“ (Bill Gates)
Berlinale 2019. Gerade stehe ich in Berlin am roten Teppich, kurz vor Beginn einer Filmpremiere. Eine große Bühne, die sich die Stars nicht entgehen lassen. Zahlreiche Künstlerinnen und Künstler nutzen dieses Event, um sich wirksam in Szene zu setzen. Ob im Blitzlichtgewitter auf dem roten Teppich oder den zahlreichen Veranstaltungen; es geht um´s Netzwerken und Selbstmarketing. Doch was ist eigentlich mit den steuerlichen Aspekten rund um die Abendgarderobe und das Make-up der Stars aus Gala, Bunte & Co?
Was ist typische Berufskleidung?
Berufskleidung ist immer ein „heißes Eisen“. Gefühlt hat sie jeder, aber bei Weitem nicht bei jedem spielt da auch der Fiskus mit. Zu den Werbungskosten gehört nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG auch die „typische Berufskleidung“. Hierzu zählen Kleidungsstücke, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich nur für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet und wegen der Eigenart ihres Berufs nötig sind. Kann die Kleidung als normale bürgerliche Kleidung genutzt werden, scheidet ein Werbungskostenabzug aus. Andererseits geht der Charakter typischer Berufskleidung nicht dadurch verloren, dass sie geringfügig privat genutzt werden kann.
Typische Berufskleidung liegt daher z. B. bei Schutzkleidung, Sicherheitsschuhen und Uniformen vor. Aber ist ein schwarzer Anzug nicht auch gewissermaßen eine Uniform? Nun, bei Oberkellnern, Leichenbestattern und katholischen Geistlichen hat der BFH bereits den Abzug entsprechender Aufwendungen als typische Berufskleidung anerkannt. Ein neuer Fall des Finanzgericht Berlin-Brandenburg zum Trauerredner wird ihn noch einmal zeitnah hiermit beschäftigen.
Aber wie verhält es sich nun mit entsprechenden Aufwendungen der Stars, die sich und „das kleine Schwarze“ elegant und Werbewirksam auf dem roten Teppich präsentieren? Egal ob gekauft, geliehen oder „geschenkt“ – wir müssen darüber reden.
Gekaufte Garderobe
Bei dem Kauf eines Abendkleides oder eines Anzugs dürfte ein Abzug als Werbungskosten nur unter den bereits genannten Voraussetzungen zulässig sein; also wohl gar nicht. Nun sind aber nicht alle Künstler Arbeitnehmer – kommt eventuell ein Abzug als Betriebsausgaben in Betracht?
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Was, wenn nun bspw. die Einladung zur Verleihung eines Filmpreises einen bestimmten Dresscode vorschreibt und der Smoking nun zur Pflicht wird? Was, wenn dieser im Leih 200 Euro kostet, aber gekauft nur 180 Euro? Aus rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist hier der Kauf ein ganz klarer Vorteil. Zumindest die Aufwendungen für eine entsprechende Leihgarderobe, z. B. für den Leih eines Smokings, sind eindeutig anlassbezogen und dürften unstrittig als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abziehbar sein.
Was aber, wenn beispielsweise namenhafte Designer oder Modefirmen den Schauspielerinnen und Schauspielern ihre Garderobe leihen oder gar „schenken“?
Geschenkte oder geliehene Garderobe
Bekommt eine Schauspielerin (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) bspw. zum Anlass einer Filmpremiere ein Kleid geschenkt, z. B. in der Erwartung, es würde auf dem roten Teppich präsentiert werden, dürfte aus der Schauspielerin hierdurch ein Modell werden, dass in diesem Moment Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielt.
Was ist passiert?
Gemäß § 8 Abs. 1 EStG sind Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten zufließen. Diese Definition macht deutlich, dass Einnahmen nicht nur Geld, sondern z. B. auch in Sachleistungen bestehen können. Bekommt ein Star also ein Outfit „geschenkt“, so stellt sich die Frage, wie dies steuerlich zu würdigen ist.
Ein Geschenk ist es jedenfalls nicht, da ein Geschenk die unentgeltliche Zuwendung eines Dritten voraussetzt und damit eine Freigebigkeit. Unentgeltlich ist die Zuwendung (Abendkleid) demnach nicht, wenn diese als Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung des Empfängers (Präsentation auf dem roten Teppich) anzusehen ist. Damit stellt das überlassene Outfit ein Entgelt für die Tätigkeit dar. Es lebe also der gute, alte Tausch.
Fraglich ist nun, mit welchem Wert diese Einnahme in der Einkommensteuererklärung anzusetzen ist? Aber auch hierzu hat der Gesetzgeber gleich eine Lösung parat: Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tauschs übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten der empfangenen Leistung (Werbeleistung) nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts (Abendkleid) gem. § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG. Der gemeine Wert ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für dieses Wirtschaftsgut zu erzielen wäre (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BewG), also der Verkehrswert.
Im Übrigen dürfte vorgenanntes auch für den Fall gelten, indem bspw. ein Designer oder ein Modelabel das Abendkleid „kostenfrei“ als Leihgabe für den Abend zur Verfügung stellt, da es sich hier ebenfalls um einen geldwerten Vorteil handelt.
Show must go on
Das ganze Spielchen hat natürlich auch noch eine umsatzsteuerliche und auch eine gewerbesteuerliche Komponente, die hier aber den Rahmen sprengen könnte. Hier könnten allerdings die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG und der Freibetrag in der Gewerbesteuer für natürliche Personen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG als „Joker“ helfen.
Fazit
Die Rechtsprechung zum Thema Berufskleidung ist zwar hart, aber ein Abzug nicht völlig abwegig, wie die o.g. Beispielsfälle des VI. und I. Senats zeigen. Nun dürfen wir gespannt auf das Urteil des III. Senats im Fall des Trauerredners sein.
Was tut man nicht alles dafür, um auf die Titelseite zu kommen… Ich gehe jetzt ins Kino zur Premiere; natürlich auch im Anzug.
Weitere Informationen:
- Leichenbestatter, BFH v. 30.09.1970 – I R 33/69
- Oberkellner, BFH v. 09.03.1979 – VI R 171/77
- Katholischer Geistlicher, BFH v. 10.11.1989 – VI R 159/86
- Trauerredner, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.08.2018 – 3 K 3278/15
Revision anhängig beim BFH unter dem Az. VIII R 33/18
Sehr Sehr interessanter und vor allem aufschlussreicher Artikel. Ich fände es ja insgesamt besser, wenn erforderliche Bürokleidung zu den beruflichen Aufwendungen zählt. Ein Anzug ist sehr oft praktisch vorgeschrieben und klar, muss es dann nicht der Anzug nach Mass und ein Masshemd sein, aber zumindest einen gewissen Grundbetrag sollte man dafür schon als Werbungskosten absetzen können.
Danke für das Feedback. Ich kann diesen Wunsch nachvollziehen, da in machen Berufen – oder wie hier zu manchen besonderen Anlässen – die Garderobe ja auch teilweise vorgeschrieben wird. Der Gesetzgeber sieht das leider anders. Zum Glück geht aber die Rechtsprechung schon in Fällen wie dem Oberkellner in eine andere Richtung. Also „Ärmel hoch hochkrämpeln“ und ggf. den Sprung zum Finanzgericht wagen. „Am Mut hängt der Erfolg“ (Theodor Fontane).
Beste Grüße
Ralph Homuth