Im Blog-Beitrag „Kein Anspruch auf Erteilung einer Steuer-Nr. bei erheblichen Pflichtverletzungen“ habe ich eine Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg vom 10.1.2019 (7 V 7203/18, NWB TAAAH-07712) vorgestellt. Das FG lehnte einen Anspruch im zugrundeliegenden Fall ab, weil der Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen in der Vergangenheit nur unzureichend nachgekommen war und erhebliche Steuerrückstände bestanden.
Bereits mit Beschluss vom 17.7.2019 (V B 28/19, NWB WAAAH-27540) hat der BFH die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben. Und schon der Tenor des BFH-Beschlusses hat es in sich: Unternehmern stehe ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke zu. Die Versagung einer derartigen Steuernummer zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen sei nur verhältnismäßig, wenn sie auf ernsthaften Anzeichen beruht, nach denen objektiv davon auszugehen ist, dass es wahrscheinlich ist, dass die dem Steuerpflichtigen zugeteilte Steuernummer in betrügerischer Weise verwendet werden wird. Für die Versagung der Steuernummer reiche es daher nicht aus, dass der Unternehmer in der Vergangenheit steuerlich unzuverlässig gewesen ist.
Der BFH weist explizit darauf hin, dass ein Fehlverhalten in der Vergangenheit möglicherweise generell nicht geeignet sei, die Versagung einer Steuernummer zu rechtfertigen. Im Übrigen gäbe es ein ganz praktisches Problem: Auch ohne Steuernummer komme es zum Handeln eines Unternehmers; dieser müsse aber in die Lage versetzt werden, seine Umsätze versteuern zu können. Dies sei ohne Steuernummer verwaltungstechnisch recht schwierig.
Hinweis:
Der aktuelle Beschluss des BFH dürfte es der Finanzverwaltung nahezu unmöglich machen, eine Steuernummer zu verweigern. Vielmehr wird diese gehalten sein, in begründeten Fällen Sicherheitsleistungen (§ 18f UStG) zu verlangen oder zeitnahe Sonderprüfungen durchzuführen. Der BFH erinnert die Finanzverwaltung im Übrigen an ihre Kernaufgaben: Sollte es zu Schwierigkeiten bei der Vollstreckung kommen, sei es Aufgabe des Finanzamts, die Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen auf mögliche Steuerverkürzungen zu überprüfen.
Mit anderen Worten: Nachschau ist besser als Vorschau.
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Ein Beitrag von:
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- Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
- Autor zahlreicher Fachbeiträge
- Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe
Warum blogge ich hier?
Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.