Der steuerliche Abzug von Vorsorgeaufwendungen war schon immer recht schwierig zu berechnen. Seine Ermittlung dürfte Generationen von angehenden „Steuerprofis“ Kopfzerbrechen bereitetet haben. Durch die Systemumstellung im Jahre 2005 und eine weitere Änderung in 2010 ist die Berechnung dann noch einmal verkompliziert worden. Eine Berechnung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen „per Hand“ ist kaum noch möglich, obwohl sie zuweilen erforderlich ist, um zum Beispiel zu wissen, wie viel noch in einen „Rürup-Vertrag“ steuerlich begünstigt eingezahlt werden darf.
Um dem Ganzen die Krone aufzusetzen, hat der Gesetzgeber seinerzeit die Günstigerprüfung eingeführt. Steuerlich natürlich dankenswert – und verfassungsrechtlich möglicherweise geboten – prüft das Finanzamt von Amts wegen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob die neue Regelung nach der Systemumstellung oder die alte Regelung des Jahres 2004 günstiger ist (§ 10 Abs. 4a EStG).
Doch im Jahre 2020 ist das Ende der Günstigerprüfung erreicht. Letztmalig für das Jahr 2019 wird die Summe der (neuen) Höchstbeträge mit dem Vorsorgehöchstbetrag des Jahres 2004 verglichen.
Übrigens war die Günstigerprüfung nach meinem Dafürhalten ohnehin sehr fragwürdig, da sie bestimmte Personengruppen bevorzugt hat. Warum? Nun, weil bei Arbeitnehmern der so genannte Vorwegabzug um 16 Prozent des Arbeitslohns gekürzt wurde, während dies etwa bei Selbstständigen nicht der Fall war. Dadurch konnten Letztgenannte – zumindest in den Anfangsjahren der Günstigerprüfung – zum Teil wesentlich höhere Vorsorgeaufwendungen geltend machen als Arbeitnehmer. Zugegebenermaßen profitierten – und profitieren – Arbeitnehmer hingegen von steuerfreien Arbeitgeberleistungen zur Altersversorgung.
Man möge es mir verzeihen, aber ich weine der Günstigerprüfung keine Träne nach, denn tatsächlich durfte ich Jahr für ein Jahr ein Berechnungsschema für den maximal möglichen Abzug von Vorsorgeaufwendungen entwickeln – und zwar mit ebenjener Günstigerprüfung.
Ein Beitrag von:
-
- Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
- Autor zahlreicher Fachbeiträge
- Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe
Warum blogge ich hier?
Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.
Eine Antwort
Zu den bestimmten Personengruppen gehörten grundsätzlich alle über 65 Jahre, da
hier keine Kürzung des Vorwgabzuges .
Auch für mich als Pensionär war die alte Regelung bis 2019 günstiger !