Die Bundesregierung hat zwar mit Zustimmung des Bundesrates die Preisbremsenverlängerungsverordnung (PBVV) beschlossen. Diese wurde aber nicht wie vorgeschrieben verkündet. Was gilt denn nun?
Hintergrund
Wir erinnern uns: Mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG (und dem Strompreisbremsengesetz – StromPBG hat der Bund ab Januar 2023 (weitere) Entlastungen bei Erdgas, Fernwärme und Strom auf den Weg gebracht (Jahn, NWB 2022, 3736). Gas-/Wärme- bzw. Strompreisbremse gelten im Zeitraum vom 1.3.2023 bis 31.12.2023. Am 16.11.2023 hat der Bundestag der Verordnung der Bundesregierung zur Verlängerung der Energiepreisbremsen – PreisbremsenverlängerungsV – PBVV mit Änderungen zugestimmt. Danach sollen die zum Jahresende auslaufenden Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme um vier Monate bis 31.3.2024 verlängert, und nicht wie zunächst vorgesehen bis 30.4.2024 (Jahn, NWB 2023 S. 3123); ferner soll die Differenzpreisanpassungsverordnung (DABV v. 17.3.2023, BGBl 2023 I Nr.81) bis 31.3.2024 verlängert werden. Allerdings hat Bundesfinanzminister Lindner am 24.11.2023 medial erklärt, dass die Energiepreisbremsen angesichts des BVerfG-Urteils vom 15.11.2024 (2 BvF 1/22) zum Nachtragshaushaltsgesetz 2021 doch nicht verlängert werden sollen. Im Anschluss gab es dazu kontroverse Diskussionen, parlamentarisch tat sich aber nichts mehr in 2023.
Preisbremsen sind rechtlich nicht verlängert
Die Verkündung eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung des Bundes ist unabdingbare Voraussetzung für das Inkrafttreten eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung, Art. 82 Abs. 1 GG. Fehlt die Verkündung, mangelt es an einer Wirksamkeitsbedingung, auch wenn die nach dem Gesetzgebungsgang zuständigen Organe, insbesondere der Bundestag dem Gesetz oder der Verordnung zugestimmt haben. Eine Verkündung der PBVV ist bis zum 31.12.2023 nicht erfolgt, weder im BGBl noch im BAnz. Die in der PBVV beschlossenen Änderungen/Verlängerungen der Energiepreisbremsen über den 31.12.2023 konnten deshalb nicht in Kraft treten. Es bleibt also bei dem was vorher galt: Die Energiepreisbremsen sind am 31.12.2023 abgelaufen und werden nicht bis 31.3.2024 verlängert, die DABV endet Ende Februar und wird nicht bis 31.3.2024 verlängert – Punkt!
Einordnung und Bewertung
Was ich mich aber frage und gern auf Ihre Antworten warte ist etwas anderes, sehr viel Grundsätzlicheres. Nach Art. 82 Abs. 1 S. 3 GG werden Rechtsverordnungen von der Stelle, die sie erlässt ausgefertigt. Einzelheiten der Ausfertigung und der Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen regelt die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien, eine Verwaltungsvorschrift des Bundes, die die beteiligten Stellen bindet. Nach § 66, § 67 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien ist eine Verordnung durch Unterschrift auszufertigen und die Urschrift herzustellen. Bei einer Rechtsverordnung der Bundesregierung veranlasst das Bundeskanzleramt die Verkündung, ansonsten das fachlich zuständige Bundeministerium (§ 68 Abs. 2 Gemeinsame Geschäftsordnung). Die Veröffentlichung erfolgt nach § 76 der Gemeinsamen Geschäftsordnung im BGBl Teil I oder nach § 76 Abs. 3 Nr.1 a der Gemeinsamen Geschäftsordnung bei einer befristeten Rechtsverordnung – wie der PBVV – im Bundesanzeiger, Amtlicher Teil. Das ist in vorliegendem Kontext nicht geschehen.
Der Bundestag ist der vom Volk in demokratischen Wahlen gewählte Souverän, der bei Gesetzen zu entscheiden hat, was zu tun oder zu lassen ist. Wenn ein bestehendes förmliches Gesetz wie das EWPBG oder das StromPBG eine gesetzliche Verordnungsermächtigung vorsieht und von dieser Ermächtigung von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages Gebrauch gemacht wird – wie am 16.11.2024 mit der PBVV geschehen – kann dann ein einzelner Minister das Inkrafttreten aufhalten, indem die Verkündung schlichtweg nicht erfolgt? Müsste nicht vielmehr zur Wahrung seiner Beteiligungsrechte der Bundestag nochmals befasst werden? Zugegeben: Am Schicksal der PBVV sollte man jetzt nicht mehr rütteln. Aber: Für die Zukunft erscheint mit die Vorgehensweise, eine vom Bundestag beschlossene Rechtsverordnung einfach durch weiteres Nichtstun zu den Akten zu legen, verfassungsrechtlich bedenklich.
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