Dem Vernehmen nach soll der BFH per Gerichtsbescheid den so genannten Zeitreihenvergleich im Zuge von Betriebsprüfungen bzw. damit einhergehender Schätzungen von Besteuerungsgrundlagen verworfen haben. Ein entsprechendes Revisionsverfahren soll an das FG Münster zurückverwiesen worden sein.
Leider ist es der Redaktion noch nicht gelungen, bei den Geschäftsstellen des BFH und des FG Münster einen Abdruck des Gerichtsbescheids zu erlangen, so dass Einzelheiten noch nicht bekannt sind. Jedenfalls sollten Schätzungsbescheide angefochten bzw. (zu) hohe Hinzuschätzungen im Rahmen von Betriebsprüfungen, die auf dem Zeitreihenvergleich basieren, zumindest vorerst nicht hingenommen werden. Der Finanzverwaltung sei zugute gehalten, dass es tatsächlich bestimmte Branchen gibt, in denen Schwarzgeschäfte – vorsichtig ausgedrückt – nicht unüblich sind. Und es ist sicherlich auch angebracht, mittels Plausibilitätsprüfungen mögliche „Schwachstellen der Kassenführung“ aufzudecken. Allerdings zeigt die Praxis, dass die Finanzverwaltung derartige Plausibilitätsprüfungen allzu undifferenziert anwendet. Im Rahmen von Betriebsprüfungen kommt dadurch es immer wieder zu einer Umkehr der Beweislast. Steuerpflichtige müssen – oftmals innerhalb kürzester Zeit und unter Androhung der Abgabe des Falles an die Strafsachenstelle – nachweisen, warum Umsätze oder Wareneinkäufe Schwankungen unterlegen haben. In der Folge werden mitunter vollkommen ungerechtfertigte Hinzuschätzungen akzeptiert. Es bleibt zu hoffen, dass der BFH tatsächlich die Rechte der Steuerpflichtigen gestärkt hat.
Weitere Infos:
Das Urteil zum Zeitreihenvergleich ist da – Erfolg auf der ganzen Linie oder Pyrrhussieg für Gastronomen? (Blog-Beitrag vom 22.07.2015)