Bereits mit Urteil vom 24.10.2017 hat der BFH (Az: VIII R 13/15) den endgültigen Ausfall einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der privaten Vermögenssphäre zugeordnet, sodass nach Einführung der Abgeltungssteuer durch den Ausfall ein steuerlich anzuerkennender Verlust gegeben ist. Jetzt tritt der Fiskus nach und streitet um den Zeitpunkt.
Schon in der zuvor genannten Entscheidung hatte der BFH festgestellt, dass von einem Forderungsausfall erst dann auszugehen ist, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen. Nachvollziehbar, dass der BFH sichergehen möchte, dass auch tatsächlich ein Verlust entstanden ist. Insoweit haben die Richter seinerzeit lediglich klargestellt, dass allein die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners hierfür noch nicht ausreicht.
Der Fiskus scheint jedoch bestrebt Verluste in die Zukunft zu verschieben oder sogar die Rechtslage zum Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung unübersichtlich zu halten, sodass es generell streitbefangen sein soll, wann ein Verlust zu berücksichtigen ist. Dem ist nun das FG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 18.7.2018 (Az: 7 K 3302/17 E) entgegengetreten und hat geurteilt, dass der steuerlich anzuerkennender Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen durch den endgültigen Ausfall einer privaten Kapitalforderung bereits im Zeitpunkt der Anzeige der Masseunzulänglichkeit im Insolvenzverfahren des Schuldners realisiert wird.
Was denn auch sonst? Immerhin hat der BFH lediglich darauf abgestellt, dass der Forderungsausfall endgültig feststeht. Dennoch ist die Finanzverwaltung in Revision gezogen, sodass sich nun auch noch der BFH (Az: VIII R 28/18) konkret mit der Frage beschäftigen muss, wann die Verlustberücksichtigung stattfinden darf.
Weitere Informationen:
- BFH v. 24.10.2017 – VIII R 13/15
- Finanzgericht Düsseldorf v. 18.07.2018 – 7 K 3302/17 E
- Verfahrensverlauf | BFH – VIII R 28/18 – anhängig seit 19.02.2019
Das Problem wird sein, dass eine angezeigte Massunzulänglichkeit (MU) nicht automatisch auch bedeutet, dass am Ende keine Rückzahlung mehr erfolgen kann.
Die MU bzw. die drohende MU muss meiner Erinnerung nach erklärt werden, wenn die Masseverbindlichkeiten die sicheren/realistisch geschätzten Einnahmen (inklusive vorhandene Liquide Mittel) übersteigen.
Es gibt durchaus Insolvenzverfahren in denen es in großem Umfang unklare Forderungen gibt, deren Eintreibung nicht sicher genug ist, um sie in die Berechnung einer Masseunzulänglichkeit einzubeziehen. Trotzdem kann es anschließend zu einer großen Zahlung kommen – mit entsprechender Insolvenzquote. Die Insolvenzquote kann im Extremfall 100% betragen. (Ich selbst hatte mindestens zwei Insolvenzverfahren in der Hand, die am Ende tatsächlich alle offenen Forderungen bedienen konnten).
In diesem Zusammenhang ist das Verfahren vor dem BFH also tatsächlich inhaltlich noch spannend. Es ist nicht auszuschließen, dass der Verlust steuerlich somit erst mit der Schlußverteilung realisiert wird.
Habe ein Urteil vom FG Hannover vom 23. Okt 2020 in Sache 3 K 209/18. Dort wird der Verlustvortrag aus dem Jahre 2014 anerkannt. Das FA hat den Steuerbescheid angefertigt, jedoch werden die Verlustvorträge nicht berücksichtigt. Das LSTN gibt an, dass neben §32d Abs 2 Nr 1b EStG, auch §20 Abs 6 EStG angewendet werden muss. Wegen dem Urteil Viii R 27/15 hat das BMF deren Verfahren / Sichtweise geändert. Mein Verlust war mittelbar. Jedoch war ich zu 100% Anteilseigner.
Das FA gibt an, dass sich die Urteile des FG Hannover nicht endgültig mit der Verlustausgleichsfähigkeit befasst haben.