Ein Steuerpflichtiger, der ein teilweise vermietetes und teilweise selbstgenutztes Gebäude mit Eigenmitteln und Fremdmitteln finanziert, kann Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, soweit er die Darlehensmittel tatsächlich zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des vermieteten Gebäudeteils verwendet.
Sowohl die frühere Rechtsprechung als auch die Finanzverwaltung sehen jedoch eine Zuordnungsentscheidung von Darlehen zu vermieteten Wirtschaftsgütern als gescheitert an, wenn zunächst mehrere Darlehen auf einem Girokonto vermischt werden und dann von dort aus weiter überwiesen werden.
Aktuell könnten die Karten hier jedoch neu gemischt werden, da der BFH unter dem Aktenzeichen IX R 34/19 einen Sachverhalt prüft, bei dem es eine kurzfristige Durchleitung mehrerer Darlehen über ein Girokonto zur Finanzierung der Anschaffungskosten eines zur Eigennutzung und Vermietung bestimmten Mehrfamilienhauses gab, wobei der eigengenutzte Teil mit Eigenmitteln beglichen wurde.
Konkret wird der BFH klären, ob die kurzfristige Durchleitung von Darlehen über ein Girokonto trotz der damit verbundenen Vermischung für den Nachweis der tatsächlichen Mittelverwendung unschädlich ist, wenn die unterschiedlichen Darlehen dem Girokonto gutgeschrieben und die Anschaffungskosten sodann in Einzelüberweisungen beglichen wurden.
Weitere Informationen:
Verfahrensverlauf | BFH – IX R 34/19 – anhängig seit 17.03.2020