Wird ein Betrieb oder eine Praxis veräußert, so stellt sich oftmals die Frage, ob noch vorhandene Darlehen – gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung – sofort getilgt werden sollen oder ob es sinnvoller ist, die Darlehen weiter laufen zu lassen. Aus rein wirtschaftlicher Sicht kann an dieser Stelle natürlich keine Empfehlung gegeben werden, da es auf die individuellen Konditionen ankommt. Steuerlich wird es aber in aller Regel günstiger sein, die Darlehen mit bzw. unmittelbar nach dem Verkauf abzulösen.
Die Vorfälligkeitsentschädigung gehört in diesem Fall zu den Veräußerungskosten. Sie vermindert dementsprechend einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Zwar wirkt sie sich üblicherweise nicht mit dem vollen Steuersatz aus, aber immerhin wird sie überhaupt berücksichtigt. Werden die Darlehen hingegen weiter bedient, so gelten diese – von wenigen Ausnahmen abgesehen – als ins Privatvermögen überführt. Folglich sind Schuldzinsen nach der Betriebs- oder Praxisveräußerung grundsätzlich nicht mehr steuerlich abziehbar. Doch Vorsicht: Zuweilen streiten sich Mandanten mit den Banken längere Zeit über die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung, nicht selten auch vor Gericht. Hier gilt der Grundsatz: Eine Vorfälligkeitsentschädigung muss zeitlich unmittelbar im Zusammenhang mit der Betriebs- oder Praxisveräußerung stehen. Wird sie erst nach einigen Monaten geleistet, weil man sich erst dann mit der Bank geeinigt hat, so ist sie mitunter nicht (mehr) abziehbar, da das Darlehen bereits als ins Privatvermögen überführt galt. Von daher sollte sehr sorgfältig geprüft werden, ob es sich lohnt, mit dem Kreditinstitut über die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung zu streiten oder ob nicht lieber – zähneknirschend – eine (zu) hohe Zahlung akzeptiert werden sollte.
Weitere Infos:
- Niedersächsisches FG, Urteil vom 16.3.2010, 12 K 10235/07
- BFH, Urteil vom 25.1.2000, VIII R 55/97
- Geißler, NWB 2015, S. 332