Darlehensforderung als notwendiges Betriebsvermögen

Seit Jahr und Tag streiten sich Steuerpflichtige und Finanzverwaltung darüber, ob und wann eine GmbH-Beteiligung zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen zählt. Je nach Intention werden die „schönsten“ Argumente gesammelt, um die eigene Auffassung zu untermauern. Nun hat sich der BFH gleich mit zwei interessanten Fragen zu dem Thema befasst, nämlich wann notwendiges Betriebsvermögen im Hinblick auf eine GmbH-Beteiligung vorliegt und – vor allem – ob auch eine Darlehensforderung des Gesellschafters an die GmbH dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen ist. Mit Urteil vom 15.1.2019 (X R 34/17) hat er wie folgt entschieden:

Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten. Dabei sind auch die Geschäftsbeziehungen mit Tochtergesellschaften der Beteiligungsgesellschaft einzubeziehen.

Wenn die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden gehört, liegt es nahe, dass auch die Hingabe eines Darlehens an diese Gesellschaft betrieblich veranlasst ist.

Der Teilwert einer Darlehensforderung gegen eine Kapitalgesellschaft, die ein negatives buchmäßiges Eigenkapital ausweist und in deren Bilanzansätzen keine stillen Reserven liegen, ist in der Regel unter den Nennwert gesunken, wenn nicht aus besonderen Umständen positive Ertragsaussichten der Schuldnerin für die Zukunft erkennbar sind.

Im Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde lag, ging es insbesondere um die Teilwertabschreibung auf ein Darlehen an die GmbH, da diese offenbar in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war. Das Finanzamt lehnte die Teilwertabschreibung mit der Begründung ab, dass das Darlehen durchgängig zum Privatvermögen gehört habe.

Die Revision des Klägers war letztlich erfolgreich, auch wenn der BFH nicht abschließend entscheidend konnte und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen hat. Das FG muss sich nun mit der Ermittlung des Teilwerts der Darlehensforderung befassen. Sollte es ein Absinken des Teilwerts unter den Nennwert bejahen, würde eine Teilwertabschreibung allerdings zusätzlich voraussetzen, dass diese Wertminderung als voraussichtlich dauernd anzusehen ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).

Weitere Informationen:

BFH v. 15.01.2019 – X R 34/17 -nv-

 

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