Der Bezug von BaFöG und auch den meisten Stipendien führt im Allgemeinen nicht zu einkommensteuerlichen Pflichten oder Belastungen. Im Detail können sich aber doch steuerliche Problemstellungen ergeben. So hat das Finanzgericht München (Az. 15 K 474/16) entschieden, dass ein vom Freistaat Bayern (zusätzlich) gewährter Meisterbonus nach erfolgreicher Prüfung keiner einkommensteuerlichen Einkunftsart zugeordnet werden kann. Das Niedersächsische Finanzgericht hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit den steuerlichen Folgen aus dem Erlass eines Förderdarlehens des Aufstiegs-BaföG auseinandergesetzt und kommt zu einer ähnlichen Entscheidung.
Der Streitfall
Die Klägerin hatte für zwei Fortbildungen (Meister-Lehrgang und Technischer Betriebswirt) Zuschüsse und Darlehensmittel als Aufstiegs-BaföG nach § 13b AFBG bezogen. Die der Klägerin entstandenen Fortbildungskosten wurden nach Abzug des Förderzuschusses als abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit behandelt. Nach erfolgreichem Abschluss der beiden Fortbildungen wurden von der kreditgebenden Förderbank 25 % der BaföG-Darlehen erlassen. In Höhe des 25 %-igen Darlehenserlasses blieb die Klägerin demnach nicht wirtschaftlich mit den Fortbildungskosten belastet. Das beklagte Finanzamt erhöhte im Veranlagungszeitraum des Darlehenserlasses die steuerpflichtigen Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe des nicht zur Rückzahlung stehenden Darlehensbetrags. Leistungen, die Aufwendungen mit Werbungskostencharakter ersetzten, seien nach ständiger Rechtsprechung des BFH im Veranlagungszeitraum des Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen zuvor als Werbungskosten abgezogen worden seien. Bei dem Darlehenserlass handele es sich um eine nachträgliche Umwandlung eines gewährten Darlehens in einen Zuschuss.
Die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts
Der Ansatz rückempfangener Beträge als steuerpflichtige Einnahmen setzt eine erwerbsbezogene Veranlassung voraus. Im Streitfall fehlt es jedoch an dem erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit. Die Darlehenserlasse beruhen nicht auf in der Erwerbssphäre der Klägerin liegenden Gründen. Mithilfe des Teilerlasses des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens verfolgt der Gesetzgeber mit dem AFBG das Ziel, zusätzliche Anreize dafür zu geben, eine berufliche Fortbildung durchzuführen und erfolgreich abzuschließen. Demnach wird der Darlehenserlass nach § 13b Abs. 1 AFGB nicht gewährt wird, um dem Geförderten seine Werbungskosten für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren zu ersetzen. Auslösendes Element für den Darlehenserlass nach § 13b Abs. 1 AFBG ist vielmehr und allein der erfolgreiche Abschluss der Fortbildungsprüfung.
Die Entscheidungsgründe des Niedersächsischen Finanzgerichts erscheinen mit der außersteuerlichen Begründung, dass eine steuerliche Mehrbelastung dem Förderziel des Aufstiegs-BaföG – und dessen Reichweite – nicht im Wege stehen sollte, nachvollziehbar. Steuerlich ist die Begründung hingegen nicht systematisch. Die Darlehensmittel des Aufstiegs-BaFöG werden natürlich gewährt, um dem Begünstigten eine (ggf. kostenintensive) Fortbildung überhaupt erst zu ermöglichen, die dessen künftige Erwerbssituation nachhaltig verbessern soll. Damit ist das Darlehen und demzufolge auch der Erlass (aus welchen Belohnungsgründen auch immer) zwangsläufig in der Erwerbssphäre zu verorten. Der Erlass muss demnach auch den allgemeinen Grundsätzen für Aufwendungen die (frühere) Werbungskosten ersetzen, folgen. Da das Finanzamt gegen das finanzgerichtliche Urteil den Revisionsweg beschritten hat, ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Bezieher des Aufstiegs-BaföG sollten daher die weitere Entwicklung beobachten und Steuerbescheide, in denen der Darlehenserlass einnahmeerhöhend berücksichtigt wird, verfahrensrechtlich offenhalten.
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