Gerade bei Darlehen zwischen Eheleuten ist es möglich, dass ein sogenannter Gesamtbelastungsvorteil erreicht wird. Dieser ist gegeben, wenn der eine die Zinseinnahmen lediglich mit der Abgeltungssteuer besteuern muss und der andere diese als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zum höheren persönlichen Steuersatz ansetzen kann.
So hat bereits der BFH mit Urteil vom 29.4.2014 (Az: VIII R 44/13) entschieden: Die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige sind. Daher gilt: Gewährt der Steuerpflichtige seiner Ehefrau (und/oder seinen Abkömmlingen, anderen Angehörigen etc.) ein Darlehen und ist der Darlehensvertrag nach Maßstab des Fremdvergleichs der Besteuerung zugrunde zu legen, kann nicht bereits aufgrund des Fehlens einer Besicherung oder der Regelung über eine Vorfälligkeitsentschädigung auf eine missbräuchliche Ausnutzung des Abgeltungssteuersatzes geschlossen werden.
Dies gilt auch dann, wenn aufgrund des Steuersatzgefälles bei dem Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge ein Gesamtbelastungsvorteil entsteht.
Fazit:
Gerade in Zeiten von Corona ist daher zu überlegen, wie notwendige Gelder dem Einzelunternehmen zur Verfügung gestellt werden. Häufig geschieht dies schlicht über Einlagen des Unternehmers.
Möglich wäre jedoch auch, dass der Ehegatte des Unternehmers ein entsprechendes Darlehen gibt umso den Gesamtbelastungsvorteil auszunutzen. Vorbehaltlich eines Gestaltungsmissbrauchs sollte dies auch funktionieren, wenn entsprechende Mittel zuvor sogar dem später darlehensgebenden Ehegatten geschenkt werden. Auch wenn es hier eine gewisse beratende Planung geben sein sollte.
Je höher der persönliche Steuersatz, desto größer ist auch der Gesamtbelastungsvorteil. Beim Spitzensteuersatz von 42 % beträgt der Vorteil immerhin 17 Prozentpunkte.