Darlehen einer GmbH an ihren Gesellschafter: Kommt es auf die „Besicherung“ an?

Steuerzahler können ihre Rechtsverhältnisse untereinander so gestalten, dass sie für sie steuerlich möglichst günstig sind. Daher werden auch Darlehensverträge grundsätzlich anerkannt. Gewähren also die Eltern dem Sohn oder der Tochter einen verzinslichen Kredit für den Kauf einer vermieteten Wohnung oder eines Mietwohngebäudes, so kann das Kind die Darlehenszinsen, die es an die Eltern zahlt, als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend machen.

Voraussetzung ist allerdings, dass der Vertrag einem Fremdvergleich standhält. Die Praxis zeigt, dass viele Steuerzahler zwar zu Standardverträgen greifen, Zins und Tilgung pünktlich leisten und auch ansonsten alle Kriterien eines Fremdvergleichs erfüllen, sich aber mit dem Thema „Besicherung des Darlehens“ schwertun. Grundsätzlich erhalten die Steuerzahler insoweit auch Unterstützung vom Bundesfinanzhof, der entschieden hat, dass einer fehlenden oder unzureichenden Besicherung für sich allein genommen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt (BFH-Urteile vom 19.8.2008, IX R 23/07 und vom 12.5.2009, IX R 46/08; siehe aber auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.2017, 11 K 3703/16 mit der Entscheidung des BFH vom 4.12.2018, IX R 15/18).

Doch wie sieht es im Verhältnis eines Gesellschafters zu „seiner“ GmbH aus, wenn diese ihm ein Darlehen gewährt?

Urteil des FG Münster

Von Interesse ist hier eine aktuelle Entscheidung des FG Münster vom 15.5.2019 (13 K 2556/15 K,G). Dieses hat wie nämlich wie folgt entschieden: Gewährt eine GmbH an die beherrschende Gesellschafterin ihrer Muttergesellschaft ein Darlehen (hier in Höhe von 720.000 Euro) ist die steuerliche Anerkennung nicht bereits deswegen zu versagen, weil das Darlehen nicht besichert ist und eine lange Laufzeit aufweist (Tilgung 1 %), wenn im Übrigen keine Anhaltspunkte gegen die Ernsthaftigkeit der schriftlichen Darlehensvereinbarung erkennbar sind und infolge einer Tilgung in Höhe von 13.000 Euro in den ersten beiden Jahren nach Darlehensabschluss nicht zu erwarten ist, dass das Darlehen zu einem überwiegenden Teil nicht getilgt werden wird. Das Urteil könnte also in zahlreichen Fällen helfen, der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung entgegenzutreten.

Teilwertabschreibung?

Eine ganz andere Frage stellt sich natürlich, wenn das Darlehen einmal notleidend werden sollte. Das FG Münster musste sich hiermit nicht gesondert befassen, führt aber dennoch aus: Da das gewährte Darlehen im Streitjahr durchgehend und in voller Höhe werthaltig war, kann im Streitfall die Frage offen bleiben, ob das Recht, eine Teilwertabschreibung vorzunehmen, nach der durch das BilMoG geänderten Rechtslage ein echtes Wahlrecht ist oder ob sich § 5 Abs. 1 Satz 1 HS. 2, Satz 2 und 3 EStG ausschließlich auf subventionelle Ansatz- und Bewertungswahlrechte bezieht und eine Teilwertabschreibung zwingend vorgenommen werden muss, wenn die Wertlosigkeit eines Vermögensgegenstandes feststeht. Fazit: Die Rechtslage ist unklar.

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verzicht?

Auch zum Verzicht auf die Rückzahlung eines Darlehensanspruchs nimmt das FG Stellung: Im Übrigen kann in einem späteren ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht auf Rückzahlung der Darlehensvaluta eine vGA zu sehen sein (BFH-Urteil vom 16.6.2015 IX R 28/14, BFH/NV 2015, 2489). Wird das Darlehen nach seiner Hingabe uneinbringlich und hat es die Gesellschaft unterlassen, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Darlehen zu sichern und zurückzuerhalten, kann dies einem Verzicht auf Rückzahlung gleichkommen und damit eine vGA begründen.

Steuerfalle „ewige vGAs“

Bereits im Jahre 2018 hatte ich übrigens im Zusammenhang mit der Gewährung von Darlehen einer GmbH an ihre Gesellschafter auf die Falle der „ewigen vgAs“ und das BFH-Urteil vom 11.11.2015 (I R 5/14) hingewiesen (vgl. Blog „Darlehen an GmbH-Gesellschafter können zu „ewigen vGAs“ führen“). In dem genannten BFH-Urteil heißt es nämlich: „Die Teilwertabschreibung der Darlehensforderung selbst … schlägt sich … nicht auf den Ausweis der Zinsforderungen in der Steuerbilanz der Klägerin nieder.“

Das heißt: Wird auf ein Darlehen nicht verzichtet, sondern wird es „nur“ wertberichtigt, so sind die wertlosen Zinsforderungen dennoch zunächst einzubuchen und gleichzeitig im Wert zu berichtigen. Die Wertberichtigung der Zinsen führt dann jeweils zu weiteren Folge-vGA. Das ist dann eine Art Perpetuum mobile, denn jede Zinsberichtigung führt zu neuen vGA. Wie es beendet werden kann, ist mir nicht bekannt. Letztlich hilft wohl nur der Verzicht auf das Darlehen. Übrigens gilt das oben Gesagte auch für den Fall, dass das Darlehen nicht an einen Gesellschafter, sondern an eine ihm nahestehende Person gewährt wird.

Fazit

Für die Praxis bleibt also festzuhalten, dass Darlehen an einen Gesellschafter zu Problemen führen können, die kaum zu lösen sind, schon gar nicht zufriedenstellend. Dabei sind die Fälle recht häufig anzutreffen, da selbst bei gewinnträchtigen GmbHs oftmals auf Gewinnausschüttungen verzichtet wird. Stattdessen werden dem oder den Gesellschaftern Darlehen gewährt, etwa um die Kapitalertragsteuer zu sparen. Das mag in vielen Fällen gut gehen, insbesondere wenn die Darlehensvergabe fremdüblich erfolgt und nicht auf gesellschaftsrechtlichen Erwägungen beruht. Allerdings drohen enorme Risiken für den Fall, dass einer der Gesellschafter ein nicht betrieblich veranlasstes Darlehen erhält und anschließend in finanzielle Schwierigkeiten gerät.

Neben den rein steuerlichen Problemen stellen sich auch haftungsrechtliche Fragen, und zwar insbesondere auch, wenn neben dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Fremdgeschäftsführer vorhanden ist. Schon oft haben letztere in derartigen Fällen graue Haare bekommen, weil sie befürchten oder befürchtet haben, für private (!) Schulden des Gesellschafter-Geschäftsführers einstehen zu müssen.

Weitere Informationen:

BFH-Urteile


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