„Dammbruch“ für Bewirtungskosten bei gemischt veranlassten Feierlichkeiten?

Der Große Senat des BFH hatte 2009 entschieden, dass § 12 Nr. 1 EStG kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen enthält – eine Zäsur in der Finanzrechtsprechung.

In der jüngeren Vergangenheit hatten sich die Finanzgerichte in diesem Zusammenhang insbesondere mit Bewirtungskosten im Rahmen von Feierlichkeiten auseinanderzusetzen. Vornehmlich standen dabei Geburtstagsfeiern und Dienstjubiläen im Mittelpunkt.

Dabei entschieden sich die Richter – so zumindest mein persönliches Empfinden – weit überwiegend zugunsten des Steuerpflichtigen für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen – ein (länger aufgestauter) Damm scheint gebrochen.

Wo sind jedoch die Grenzen der steuerlichen Abzugsfähigkeit bei den Bewirtungskosten im Nebel zwischen privaten und beruflichen Motiven zu verorten?

Als zentrales Indiz für die berufliche oder private Veranlassung ist der Anlass der Veranstaltung heranzuziehen. Es ist festzustellen, ob das auslösende Moment der Bewirtungsaufwendungen in der Erwerbs- oder der persönlichen Lebenssphäre begründet liegt. Weitere einzubeziehende Kriterien sind die Person des Gastgebers, wer die Gästeliste bestimmt, der Kreis der eingeladenen Gäste und deren persönliche Beziehung zum Gastgeber sowie an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet.

Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag) kann sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls eine berufliche Veranlassung ergeben. Diese Sichtweise hat aber Grenzen: einige höchstpersönliche Anlässe können – in ihrer Eigenart begründet – nicht glaubhaft mit der beruflichen Tätigkeit in Verbindung gebracht werden.

Ein derartiges Abzugsverbot hat das FG Köln mit seinem Urteil vom 11.11.2014 (Az. 2 K 1706/11, EFG 2015, 635) den Aufwendungen einer Hochzeitsfeier erteilt. Eine Aufteilung komme wegen der nur in äußerst unbedeutendem Maße vorhandenen beruflichen Mitveranlassung nicht in Betracht.

Gleiches dürfte meines Erachtens hinsichtlich der Aufwendungen für Feierlichkeiten anlässlich der Geburt eines Kindes, religiös motivierter Anlässe (z. B. Taufe, Konfirmation) sowie dem – neuen „Trend“ – der Scheidungsparty gelten, sofern an der Veranstaltung Geschäftsfreunde oder Kollegen teilnahmen.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass an die Darlegung der beruflichen Veranlassung hohe Maßstäbe anzulegen sind. Es ist daher angeraten, bereits im Rahmen der Planung und Vorbereitung einer Veranstaltung auf die nachvollziehbare Dokumentation des äußeren Rahmens der Feier und des Kreises der Gäste zu achten.

Der BFH wird sich auch zukünftig mit dem individuellen Charakter von Feierlichkeiten befassen müssen. Hierzu sei nur auf folgende Revisionsverfahren verwiesen:

  • Habilitationsfeier eines Chirurgen (Az. VI R 52/15, Vorinstanz Sächsisches FG, Urteil vom 15.04.2015, Az. 2 K 542/11)
  • Geburtstag eines GmbH-Geschäftsführers (Az. VI R 7/16, Vorinstanz FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2015, Az. 6 K 1868/13)

In diesem Sinne: Hoch die Tassen!

Weitere Infos:
FG Köln, Urteil vom 11.11.2014 – 2 K 1706/11
FG Sachsen, Urteil vom 15.04.2015 – 2 K 542/11, Verfahrensverlauf | BFH – VI R 52/15, anhängig seit 20.01.2016 (per 22.07.2016)
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2015 – 6 K 1868/13, Verfahrensverlauf | BFH VI R 7/16, anhängig seit 20.06.2016 (per 22.07.2016)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

+ 8 = 18