CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz verabschiedet

Vor fast einem Jahr hatte ich über den Referentenentwurf eines CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes berichtet, das die Vorgaben der EU-Richtlinie 2014/95/EU zu Angaben über nichtfinanzielle und die Diversität betreffende Informationen in deutsches Recht umsetzen soll. Am 9. März 2017 hat der Bundestag das Gesetz in der Fassung des Rechtsausschusses beschlossen. Was kommt hier auf die Unternehmen zu?

Betroffen von den neuen Vorschriften zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung zur Corporate Social Responsibility als Erweiterung des Lageberichts sind, wie schon zum Referentenentwurf berichtet, im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 HGB große (haftungsbeschränkte) kapitalmarktorientierte Gesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitern (§ 289b Abs. 1 HGB n.F.). In den Anwendungsbereich fallen unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung auch große Kreditinstitute und Versicherungen (§ 340a Abs. 1a, § 341a Abs. 1a HGB n.F.). Groß ist eine Gesellschaft in diesem Sinne, wenn sie 2 der 3 Größenkriterien des § 267 Abs. 1 HGB an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen überschreitet:

  • Bilanzsumme > 20 Mio. Euro
  • Umsatzerlöse > 40 Mio. Euro
  • Durchschnittliche Arbeitnehmerzahl > 250

Der Lagebericht muss nicht um eine nichtfinanzielle Erklärung erweitert werden, wenn eine gesonderte Berichterstattung außerhalb des Lageberichts erfolgt, die den inhaltlichen Vorgaben nach § 289c HGB n.F. genügt, und der gesonderte Bericht mit dem Lagebericht im Bundesanzeiger veröffentlicht wird oder auf der Internetseite der Gesellschaft für mindestens zehn Jahre öffentlich zugänglich gemacht wird. Entgegen dem Gesetzentwurf muss der gesonderte Bericht wie der Lagebericht der Gesellschaft innerhalb von 4 Monaten öffentlich zugänglich gemacht werden.

Für den Konzernlagebericht gelten entsprechende Regelungen (§ 315b f. HGB n.F.).

Die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte Bericht ist inhaltlich nicht extern prüfungspflichtig, sondern nur die Abgabe von Erklärung oder Bericht (§ 317 Abs. 2 Satz 4 f. HGB n.F.). Ergebnisse einer freiwillig beauftragten externen Überprüfung des Inhalts der nichtfinanziellen Erklärung oder Berichterstattung sind entgegen dem Gesetzentwurf zunächst nicht veröffentlichungspflichtig. Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf geändert und das Inkrafttreten der Veröffentlichungspflicht eines Prüfungsergebnisses auf den 1. Januar 2019 verschoben, während der Erstanwendungszeitpunkt ansonsten bei nach dem 31.12.2016 beginnenden Geschäftsjahren geblieben ist. Dies soll den „Unternehmen und insbesondere Aufsichtsräten die Zeit bieten, sich auf die neuen Aufgaben vorzubereiten und Erfahrungen mit den neuen Berichtsvorgaben zu sammeln“ (BT-Drs. 18/11450, S. 50). Der Rechtsausschuss will den Unternehmen hier eine Eingewöhnungsphase gewähren, weil die neue Berichterstattung erst entwickelt werden muss. Eine freiwillige Prüfung wäre wohl in der Eingewöhnungsphase kaum zu erwarten, wenn das unter Umständen negative Ergebnis zu den ersten Gehversuchen bei der Berichterstattung zu veröffentlichen wäre. Externer Prüfer muss nicht der Abschlussprüfer sein (BT-Drs. 18/11450, S. 51). Der Aufsichtsrat einer AG hat die nichtfinanzielle Erklärung zu prüfen (§ 171 Abs. 1 Satz 4 AktG n.F.). Der Aufsichtsrat kann die externe Prüfung beauftragen (§ 111 Abs. 2 AktG n.F.).

Muss etwa nach § 264 Abs. 3 HGB kein Lagebericht aufgestellt werden, bedarf es danach keiner Erweiterung des Lageberichts um eine nichtfinanzielle Erklärung oder eines gesonderten Berichts. Zudem befreit die Einbeziehung in einen übergeordneten Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens, wenn der Konzernlagebericht nach Maßgabe des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufgestellt wird und eine nichtfinanzielle Konzernerklärung enthält oder ein gesonderter Bericht außerhalb des Konzernlageberichts öffentlich zugänglich gemacht wird. Die öffentliche Zugänglichmachung kann danach auf der Website in deutscher oder englischer Sprache erfolgen (BT-Drs. 18/11450, S. 49). Der Sitz des Mutterunternehmens ist nicht auf die Europäische Union und den Europäischen Wirtschaftsraum beschränkt (BT-Drs. 18/11450, S. 49). Eine Selbstbefreiung des Mutterunternehmens durch die Erklärung auf Konzernebene erfolgt zwar nicht, jedoch kann die Erklärung auf der Ebene des Mutterunternehmens mit der des Konzerns zusammengefasst werden (§ 315b Abs. 3 Satz 2 HGB n.F.).

Entgegen dem Gesetzentwurf ist nicht nur anzugeben, auf welches nationale, europäische oder internationale Rahmenwerk bei der Berichterstattung – etwa zur Nachhaltigkeitsberichterstattung – zurückgegriffen wird (§ 289d HGB n.F.). Es ist nach der Änderung durch den Rechtsausschuss auch zu berichten, ob überhaupt auf ein solches Rahmenwerk zurückgegriffen wird, und ein Verzicht darauf ist zu begründen.

Zur inhaltlichen Ausgestaltung der nichtfinanziellen Erklärung sowie zur ebenfalls neuen Erklärung zur Diversität nach § 289f Abs. 2 HGB n.F. verweise ich auf meine früheren Ausführungen, um Wiederholungen zu vermeiden. Der Gesetzgeber hat mit dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz zudem einige redaktionelle Korrekturen insbesondere im HGB vorgenommen und Angabepflichten für zum beizulegenden Zeitwert bewertete Finanzinstrumente auf alle Anwendungsfälle erweitert (§ 285 Nr. 20 HGB n.F.).

Weitere Hinweise

CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz i.d.F. der Beschlussfassung des BT-Rechtsausschusses, BT-Drs. 18/11450 (Vorabfassung/Quelle: dip21.bundestag.de)

Mujkanovic, Was sind wir doch alle so verantwortungsbewusst

Richtlinie 2014/95/EU vom 22. Oktober 2014 (Quelle: eur-lex.europa.eu)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

6 + 3 =