Beim Crowdfarming wird die Ernte durch Schwarmfinanzierung im Voraus gegenfinanziert und veräußert. Der Investor „erwirbt“ hierbei abgrenzbare Pflanzen oder Tiere, z. B. einzelne Obstbäume. Hintergrund des Modells ist die Risikominimierung für den Landwirt durch Verteilen des Ernterisikos auf mehrere Personen, die Sicherung der Ernteabnahme und die Möglichkeit des „bewussten“ Produktbezugs von ausgewählten Landwirten. Dieses junge Finanzierungsmodell wird in leicht divergierender Ausgestaltung bereits von Landwirten im Inland und in Südeuropa offeriert.
Welche einkommensteuerlichen Folgen birgt das Crowdfarming für Einzelinvestoren?
Das Crowdfarming beschreibt als Oberbegriff verschiedene Ausprägungen des Micro-Investments in den landwirtschaftlichen Bereich. Gemeinsam ist den meisten Angeboten, dass der Investor das Ernteausfallrisiko – für die finanzierte Pflanze bzw. das Tier – selbst trägt. Bei Abschluss des Investments bzw. für die jeweilige Ernte ist die Entscheidung zu treffen, ob der Investor die Produkte für den eigenen Konsum bezieht oder diese durch den Landwirt mitveräußert werden. Aktuell dominieren Crowdfarming-Beteiligungen für den Privatkonsum. Mangels Gewinnerzielungsabsicht und Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ergeben sich keine steuerpflichtigen Einkünfte.
Kommen die Ernteprodukte des Investors hingegen in den allgemeinen Verkauf, könnte dieser gemeinsam mit dem Landwirt gemeinschaftliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen, die gem. § 13 EStG der Einkommensteuer unterliegen. Problematisch für die Annahme gemeinschaftlicher Einkünfte dürfte regelmäßig aber die fehlende (mit-)unternehmerische Initiative des Investors sein, da alle (u. U. kurzfristigen) Entscheidungen der Landwirt vor Ort selbst trifft. Der Investor wird in den aktuellen Crowdfarming-Modellen nur unregelmäßig – z. B. durch unterjährige Mitteilungen über die Fruchtentwicklung – in die wirtschaftlichen Entscheidungen einbezogen. Gemeinschaftliche Einkünfte werden daher meines Erachtens regelmäßig nicht erzielt. Der Investor bleibt daher nur ein Kapitalgeber. Insoweit unterscheidet sich das Crowdfarming nicht vom Crowdinvesting – mit den bekannten einkommensteuerlichen Wirkungen. Sofern sich der Investor die „Früchte“ seiner Beteiligung nicht bereits selbst schmecken lässt!
Fazit: Crowdfarming ist aktuell kein einkommensteuerlicher Brennpunkt. Dies kann sich durch die Weiterentwicklung der aktuellen Beteiligungsmodelle zukünftig aber durchaus ändern.