Die zweite Phase des Überbrückungshilfe-Programms umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020; der Start der Antragstellung soll in dieser 43. Kalenderwoche erfolgen, die Antragsbearbeitung lässt aber noch auf sich warten.
Hintergrund
Ich hatte berichtet: Die Überbrückungshilfe, mit der Bund und Länder kleine und mittlere Unternehmen, Selbstständige und gemeinnützige Organisationen bei der Bewältigung Corona-bedingter Umsatzrückgänge unterstützen, geht in die Verlängerung und wird deutlich verbessert. Die Überbrückungshilfe I, die die Fördermonate Juni bis einschließlich August 2020 umfasste, konnte letztmals bis 9.10.2020 über einen Rechtsanwalt oder Angehörigen der steuerberatenden Berufe im online-Verfahren beantragt werden; im Rahmen dieses Programmteils wurden bundesweit erst rund 1 Mrd. Euro aus dem mit bis zu 24,6 Mrd. Euro dotierten Programm bewilligt.
Auch mit der Überbrückungshilfe II will der Bund kleine und mittlere Unternehmen, Selbstständige und gemeinnützige Organisationen bei der Bewältigung Corona-bedingter Umsatzrückgänge unterstützen. Die zweite Programmphase umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Überbrückungshilfe II steht wie das Vorläufer-Programm Betrieben aus allen Branchen offen; insbesondere sollen aber die Unternehmen noch besser erreicht werden, bei denen das Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist. Hierzu zählen beispielsweise Reisebüros, Hotels und Gastronomie, Veranstaltungsdienstleister und Messebauer oder große Teile der Freizeitwirtschaft.
Eckpunkte der Überbrückungshilfe II
Das Programm wird für den Zeitraum September bis Dezember 2020 deutlich vereinfacht, die Fördersätze deutlich verbessert. Das bedeutet:
- Flexibilisierung der Eintrittsschwelle:
Anträge auf Hilfen aus der Überbückungshilfe II können Betriebe stellen, die gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 oder in den Monaten April bis August 2020 insgesamt einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent verzeichnet haben. Bei der Überbrückungshilfe I musste der Umsatzeinbruch 60 Prozent in den Monaten April und Mai 2020 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum betragen. - Streichung der KMU-Deckelungsbeträge:
Während die Überbrückungshilfe I auf maximal 9.000 Euro für Betriebe bis fünf und 15.000 Euro für Betriebe bis zehn Beschäftigte begrenzt war, entfällt die Deckelung in der Phase II ersatzlos. - Erhöhung der Fördersätze:
Für den Zeitraum September bis Dezember 2020 werden erstattet 90 Prozent (bisher 80 Prozent) der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch, 60 Prozent (bisher 50 Prozent) der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent und40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch). - Höhere Personalkostenpauschale:
Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert, bislang waren es nur 10 Prozent. - Möglichkeit von Nachzahlungen:
Bei der Überbrückungshilfe II sollen bei der Schlussabrechnung künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.
Wie geht es jetzt weiter?
In dieser 43. Kalenderwoche soll nun endlich die Antragstellung für die Überbrückungshilfe II starten, hat das BMWi mitgeteilt. Hierzu soll es noch in dieser Woche die erforderlichen rechtlichen Grundlagen in Form der Bund-Länder-Vereinbarungen, der Vollzugshinweise und der FAQ-Hinweise des BMWi geben, die sich bis dato noch auf dem Stand 10.9.2020 befinden. Die Vollzugshinweise und FAQ sind unverzichtbare Voraussetzung für eine Antragsbearbeitung und Beratung der Mandanten durch Rechtsanwälte und Angehörige der steuerberatenden Berufe, über die ausschließlich die Antragstellung möglich ist.
Ärgerlich ist, dass sich die Antragsbearbeitung abermals verzögern wird. Grund dafür, dass die erforderliche Programmierung der Antrags- und Prüfungssoftware durch den IT-Dienstleister des BMWi abermals fehlerhaft und deshalb verzögert erfolgt. Folge ist, dass Antragsteller, die dringend auf Überbrückungshilfe angewiesen sind, länger auf die Bewilligung und Auszahlung der Mittel warten müssen als dies eigentlich sein müsste. Diesen Mangel sollte das BMWi endlich kritisch hinterfragen und für Folgeprogramme abstellen.
Was sollten potentielle Antragsteller jetzt tun?
Dennoch können und sollten potentielle Antragsteller, die Überbrückungshilfe II in Anspruch nehmen wollen, schon in dieser Woche mit ihrem Rechtsanwalt oder steuerlichen Berater die Antragstellung vorbereiten. Um unnötige Beratungskosten zu vermeiden, empfiehlt sich, dass Antragsteller den „Überbrückungshilfe-Schnelltest“ online als Vorab-Check vornehmen, den der DIHK – rechtlich unverbindlich – zur Verfügung gestellt hat. Dort erfahren sie in drei Schritten, ob es sich überhaupt lohnt einen Antrag zu stellen oder ob die Voraussetzungen offenbar nicht erfüllt sind.
Quellen
Lesen Sie hierzu auch meinen Beitrag:
Update Corona-Überbrückungshilfe: Bund plant neues Förderprogramm „Überbrückungshilfe Phase 2“