Coronavirus – Erste-Hilfe-Maßnahmen im Steuerrecht

Abgesagte Veranstaltungen, Reisebeschränkungen, einbrechende Börsen – die Auswirkungen des Coronavirus treffen auch viele Unternehmen. Welche Maßnahmen können Unternehmen kurzfristig helfen, bis bundesweite Maßnahmen beschlossen sind?

Safety first

Auch Unternehmen sollten Vorsorge treffen, um die wirtschaftlichen Folgen von Umsatz- und Gewinnrückgängen zu mildern und Liquiditätsengpässen vorzubeugen. Unternehmen, die wegen des Coronavirus in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, können zur Entlastung verschiedene steuerliche Hilfsangebote der Finanzämter nutzen.

Erste-Hilfe-Maßnahmen

Um Liquiditätsengpässe zu vermeiden können kleine, erste Maßnahmen zu einer steuerlichen Entlastung beitragen, wie zum Beispiel:

  • Herabsetzung oder Aussetzung laufender Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer auf Antrag.
  • Stundung fälliger Steuerzahlungen.
  • Erlass von Säumniszuschlägen.
  • Antrag auf Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen.

Hamburgs Finanzsenator Dr. Andreas Dressel teilte mit: „Unsere Steuerverwaltung verfügt über verschiedene Möglichkeiten, um betroffene Unternehmen in dieser schwierigen Lage zu unterstützen. Damit können wir mithelfen, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden.“ Auch weitere Finanzministerien wie beispielsweise Thüringen, Hessen und Baden-Württemberg haben sich in vergleichbarer Weise geäußert. Das Finanzministerium in Thüringen verweist in diesem Zusammenhang außerdem auf den Entwurf eines BMF-Schreibens zu möglichen steuerlichen Erleichterungen.

Es bleibt zu hoffen, dass die angekündigten Unterstützungen durch den Bund zeitnah so konkretisiert werden, dass sie für die Unternehmen praktisch und schnell nutzbar sind.

Fazit

Gerade jetzt sollte geprüft werden, ob Insbesondere die Anpassung der Steuervorauszahlungen erforderlich ist, um den Cashflow nicht zusätzlich zu belasten. Unternehmen sollten frühzeitig Kontakt mit ihrem steuerlichen Berater und dem zuständigen Finanzamt aufnehmen, um eine erste Entlastung bei steuerlichen Maßnahmen zu bekommen.

Weitere Informationen

NWB Online-Nachricht v. 11.03.2019 

Ein Kommentar zu “Coronavirus – Erste-Hilfe-Maßnahmen im Steuerrecht

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

8 + = 10