Corona-Wirtschaftshilfen: Schlussabrechnungsfrist bis 31.8.2023 verlängert!

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) weist aktuell darauf hin, dass die Frist zu Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen durch die prüfenden Dritten aufgrund des erhöhten Antragsaufkommens bis zum 31.8.2023 verlängert wurde. Was ist zu beachten?

Hintergrund

Ich hatte unlängst berichtet: Die zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie vom Bund aufgelegten Subventionsprogramme (Soforthilfe; Überbrückungshilfen; November-/Dezemberhilfe; Neustarthilfen) sind abgelaufen, Mittel können nicht mehr beantragt werden. Sämtliche Förderprogramme sehen eine Schlussabrechnung vor. Deren Sinn ist die Prüfung, ob auf Basis der Ist-Umsatzzahlen der Bewilligungsempfänger im Bewilligungszeitraum zu Recht eine Liquiditätslücke geschlossen worden ist oder aber eine Über-Förderung erfolgt mit der Folge, dass Fördermittel zurückgefordert werden müssen.

Abrechnungsfrist bis 31.8.2023 verlängert

An sich wäre die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen am 30.6.2023 abgelaufen. Wer keine Schlussabrechnung abliefert, muss sämtliche erhaltenen Corona-Wirtschaftshilfen vollständig zurückzahlen, da gibt es kein Pardon.

Jetzt hat das BMWK am 22.6.2023 die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnung bis 31.8.2023 verlängert. Auch die Antragsfrist für die Beantragung einer Verlängerung der Schlussabrechnung (bis zum 31.12.2023) ist bis 31.8.2023 verlängert worden. Der Grund: Das Antragsaufkommen ist gewaltig und kann nicht in so kurzer Frist bewältigt werden – weder von den „prüfenden Dritten“, also den Rechtsanwälten und Angehörigen der steuerbratenden Berufe, noch im Nachgang von den Bewilligungsbehörden, die die Richtigkeit der Schlussabrechnung prüfen und ggf. neue Schlussbescheide erlassen müssen.

Steuerliche Abgabefrist bedenken

Die Verlängerung der Abgabefrist für die Schlussabrechnung der Corona-Hilfen hat aber auch steuerliche Fernwirkungen, die bedacht sein wollen. Denn durch das 4. Corona-SteuerhilfeG wurden mit Rücksicht auf die komplexen Bearbeitungs- und Abrechnungsverfahren bei den Corona-Wirtschaftshilfen auch die Steuererklärungsfristen in beratenen Fällen verlängert: Für VZ 2021 bis 31.8.2023.

Wenn nun die Schlussabrechnungsfrist um zwei Monate verlängert wurde, müsste dies konsequenterweise auch für die Steuererklärungsfrist gelten. Denn die erklärungspflichtige Einnahme aus Corona-Wirtschaftshilfen steht final erst fest, wenn das Schlussabrechnungsverfahren beendet ist.


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