Corona: Weitere Vorstöße zur Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers

Aufgrund der Corona-Pandemie üben viele Steuerpflichtige ihre berufliche Tätigkeit derzeit (erneut) im Homeoffice aus. Bereits während des ersten Corona-Lockdowns im März waren viele Steuerpflichtige – häufig zum ersten Mal in Ihrem beruflichen Leben – im Homeoffice tätig.

Die Abzugsbeschränkungen für das „häusliche Arbeitszimmer“ sind dabei allerdings eng gefasst, weswegen bereits im Frühjahr eine Pauschalregelung für das „Corona-Homeoffice“ in diesem Blog diskutiert wurde (vgl. Hiller, NWB-Experten-Blog: Pauschalregelung für das „Corona-Homeoffice“ notwendig). Eine solche Pauschalregelung wäre sachlich gerechtfertigt und würde außerdem eine erhebliche Arbeitsentlastung für die Finanzverwaltung bedeuten.

Diese Argumentation griff auch die FDP-Bundestagsfraktion im Zusammenhang mit der parlamentarischen Beratungen zum Corona-Steuerhilfegesetz (vgl. BT-Drucks. 19/19150 v. 12. Mai 2020) auf und brachte in den Beratungen im Finanzausschuss folgenden Antrag: „ein § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 soll dergestalt gefasst werden, dass die steuerliche Absetzbarkeit des Arbeitszimmers deutlich verbessert und z. B. auch Arbeitsecken und gemischt genutzte Räume steuerlich berücksichtigt werden, um den außergewöhnlichen Umständen der Coronakrise Rechnung zu tragen. Diese Regelung verliert ihre Gültigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2020.“ (BT-Drucks. 19/19150 v. 12, Mai 2020, S. 34). Leider fand der Beschluss keine Mehrheit.

Dennoch war die Einführung einer Pauschalregelung für die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers auch den Sommermonaten in der weiteren Diskussion. So wurde vom Freistaat Bayern und dem Bundesland Hessen ein Vorschlag zur Absetzung des häuslichen Arbeitszimmers erarbeitet, der einen pauschalen Werbungskostenabzug von fünf Euro pro Home-Office Tag bei maximal 600 Euro pro Jahr vorsieht. Der Werbungskostenabzug soll dabei ohne Nachweis eines vorhanden formaljuristisch definierten Arbeitszimmers erfolgen und damit auch für den Abzug von Arbeitsecken und nicht von der privaten Wohnnutzung getrennten Arbeitsplätzen möglich sein.

Dieser Vorschlag wäre insgesamt zu begrüßen, allerdings ist dessen Beschluss momentan unsicher. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2020 hat sich der Bundesrat zu einer Prüfungsbitte entschieden. „Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Frage der Abziehbarkeit von Aufwendungen für einen Arbeitsplatz in der eigenen oder gemieteten Wohnung oder im eigenen oder gemieteten Haus angesichts neuer Arbeitsformen künftig sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach neu geregelt werden sollte.“ (BR-Drucks. 503/1/20 vom 28. September 2020, S. 30). Eine baldige Einführung einer Pauschalreglung für das häusliche Arbeitszimmer ist derzeit damit fraglich (vgl. auch Wengerofsky, Home-Office und Steuer: Bayrisch-hessischer Vorschlag bald mehrheitsfähig?).

Unabhängig vom Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2020 hat die AfD Bundestagsfraktion mittlerweile ebenfalls einen Antrag zur Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers eingebracht. Unter dem Titel „Der Arbeitsrealität Rechnung tragen – Home-Office wieder absetzbar machen“ (vgl. BT-Drucks. 19/23725 vom 28. Oktober 2020) stellt die Fraktion den Antrag eine angemessene Regelung zu finden, die die Absetzbarkeit des Arbeitszimmers einfach und unbürokratisch ermöglichen soll. Außerdem zielt der Antrag darauf ab in Zukunft eine Absetzbarkeit von Home-Office oder mobilen Arbeiten zu ermöglichen, und zwar unabhängig davon, ob ein betrieblicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Seit dem ersten Corona Lockdown im März gab es damit mehrere Vorstöße und Diskussionsansätze, die sich mit der Absetzbarkeit des Home-Office beschäftigten.

Nach wie vor wäre es wünschenswert, wenn sich die Gesetzgeber zu einer Pauschalregelung für das Jahr 2020 durchringen würde.

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