Die Corona-Krise führt nicht nur auf dem gewerblichen Mietmarkt zu Einschränkungen, auch auf privater Ebene dürfte manch Vermieter mit der Frage seines Mieters konfrontiert worden sein, ob die Möglichkeit der Mietstundung oder gar des zeitweisen vollen/partiellen Mieterlasses möglich ist.
Zu letzterer Thematik hat sich nun die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen in Form einer Kurzinformation (S 2253 – 2020/0025 – St 231) geäußert.
Danach führt das Zugeständnis eines Vermieters gegenüber seinem Mieter im Sinne eines zeitlich befristeten partiellen/vollständigen Mieterlasses grundsätzlich zu keiner Veränderung der vereinbarten Miete und hat grundsätzlich auch keine Auswirkungen auf die bisherige Beurteilung des Mietverhältnisses im Rahmen des § 21 Abs. 2 EStG. Hierbei wird betont, dass damit auch keine Folgewirkungen betreffend der ortsüblichen Marktmiete (§ 21 Abs. 2 EStG) eintreten sollen. Hat ein Vermieter beispielsweise vor dem Mieterlass die Wohnung an einen nahen Angehörigen unter der 66%-Grenze i.S.d. § 22 Abs. 2 EStG vermietet, bleibt es auch weiterhin bei der beschränkten Möglichkeit der Absetzung (AfA) bzw. Geltendmachung der korrespondierenden Aufwendungen. Durch den Mieterlass kommt es zu keinen weiteren Abzugsbeschränkungen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der zeitweise Mieterlasses für die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht keine Rolle spielen soll.
Hinweise:
Für Vermieter scheint es ratsam, die Anfragen und die Korrespondenz mit ihren Mietern (bevorzugt schriftlich) festzuhalten und genau zu dokumentieren, um etwaige Nachfragen seitens des Finanzamts beantworten zu können. Dies gilt insbesondere für die Dauer des Mieterlasses (Beginn und Ende), da offen ist, was unter dem Terminus „zeitweise“ zu verstehen ist. Eine Koppelung an finanzielle Beeinträchtigungen des Mieters wie den Bezug von Kurzarbeitergeld sieht die Kurzinformation nicht.
An dieser Stelle sei ferner darauf hingewiesen, dass der Mieterlass – nach derzeitigem Stand – keine abzugsfähige Spende darstellt. Hier ist zu hoffen, dass „spitzfindige“ Finanzbeamte nicht auf die Idee kommen, die wohlwollende Haltung der Vermieter als eine Schenkung unter Lebenden i.S.d. § 7 ErbStG einzustufen.