Corona – Überbrückungshilfe geht in Verlängerung

Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können umfassende Zuschüsse als Überbrückungshilfe erhalten. Diese Förderung wird nun für die Monate September bis Dezember 2020 verlängert und ausgeweitet. Die Zugangsbedingungen werden zudem vereinfacht. BMWi und BMF haben am 18.9.2020 erste Details veröffentlicht.

Hintergrund

Das seit dem 1.6.2020 geltende Überbrückungshilfeprogramm will branchenübergreifend Freiberufler, Soloselbständige und KMU mit Zuschüssen unterstützen, die coronabedingt in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sind. Allerdings ist das mit 24,6 Mrd. Euro dotierte Programm bislang nur verhalten von der Zielgruppe in Anspruch genommen worden, weil die Zugangsvoraussetzungen zu eng waren. Jetzt haben BMWi und BMF nachgebessert. Das Programm wird zeitlich verlängert, der Zugang erleichtert und die Förderung erhöht.

 

Was ändert sich jetzt am Überbrückungshilfeprogramm?

Das Überbrückungshilfeprogramm wird über den 31.8.2020 hinaus verlängert vom 1.9. bis 31.12.2020. Es handelt sich um eine eigenständige Förderphase. Das bedeutet: Anträge nach den Maßgaben des bisherigen Überbrückungshilfe-Programms müssen spätestens 30.9.2020 über einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder einen Rechtsanwalt gestellt werden. Für die neue Antragsphase ab dem 1.9.2020 gelten folgende Maßgaben:

  • Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder
    – einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
    – einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
  • Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro. Das bedeutet, dass auch KMU mit bis zu 10. Mitarbeitern für die Zeit ab 1.9.2020 Überbrückungshilfe beantragen können.
  •  Erhöhung der Fördersätze: Künftig werden erstattet
    – 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten),
    – 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten) und
    – 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch).
  • Die Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten wird auf 20% erhöht.
  • Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.
  • Max. Zuschussbetrag: 200.000 Euro für September bis Dezember 2020 insgesamt. Die Antragsstellung erfolgt wie gehabt über einen prüfenden Dritten.

Bewertung

Die Verlängerung des Programms, Erleichterung der Zugangsvoraussetzungen und Erhöhung der Förderbeträge sind zu begrüßen und werden sicher zu einem deutlichen Anstieg der Antragszahlen führen, die Mitte September 2020 nur bei rund 67.000 Anträgen bundesweit lagen. Denn viele potentielle Antragsteller haben zwar dramatische Umsatzeinbrüche, jedoch nicht mehr als 60 Prozent Umsatzausfall im April und Mai 2020 gegenüber dem Vorjahr verzeichnet. Es gibt auch etliche Unternehmen und Branchen, die auch bislang aufgrund behördlicher Anordnungen keinerlei oder geringfügige Umsätze erzielen konnten.

Wie geht es weiter?

Die Antragstellung in der Phase 2 des Überbrückungshilfeprogramms soll ab Anfang Oktober 2020 möglich sein. Bis dahin müssen noch die erforderlichen Bund-Länder-Vereinbarungen für die Umsetzung verhandelt werden. Detailfragen und die Konkurrenzfragen zum bisherigen Programm müssen noch geklärt werden. Eine Menge Arbeit also in den nächsten zwei Wochen; wir belieben dran …

Quellen

Pressemitteilung BMWI und BMF vom 18.9.2020

 

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