Seit dem 20.4.2021 sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren nicht ausschließlich im Homeoffice Beschäftigten kostenlose Corona-Testangebote zu machen.
Was ist dabei zu beachten?
Hintergrund
Im MPK-Beschluss vom 22.3.2021 (Ziff.7) heißt es, die Unternehmen sollen „ihren in Präsenz Beschäftigten regelmäßige Testangebote machen“, „…mindestens einmal pro Woche und bei entsprechender Verfügbarkeit zwei Mal pro Woche angeboten und auch bescheinigt werden.“ Weiter heißt es, dass die Wirtschaftsverbände Anfang April einen Umsetzungsbericht vorlegen, wieviel Unternehmen sich beteiligen.
Nach der Anfang April durchgeführten Evaluation hat die Bundesregierung eine Verpflichtung der Arbeitgeber für Testangebote an ihre Beschäftigten für erforderlich gehalten. Das BMAS hat daraufhin am 13.4.2021 beschlossene geänderte und erweiterte Corona-ArbSchV am 15.4.2021 in Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 15.4.2021 V 1), die am 20.4.2021 in Kraft getreten ist und bis 30.6.2021 gilt. Neben der Verlängerung der bislang geltenden Regelungen insbesondere zu Homeoffice-Angeboten ist Kernpunkt der Novelle ist die Einführung einer regelmäßigen Testverpflichtung der Arbeitgeber in Betrieben und Einrichtungen.
Was müssen Unternehmen konkret tun?
Wer verpflichtet ist: Alle Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen müssen ab dem 20.4.2021 ihren nicht ausschließlich in Homeoffice Beschäftigten mindestens einmal pro Woche ein kostenloses Corona-Testangebot machen, für Berufsgruppen mit spezifischem Risiko (z.B. in Gemeinschaftsunterkünften oder bei körpernahen Dienstleistungen) sogar zweimal pro Woche (§ 5 Corona-ArbSchV).
Keine Testpflicht für Arbeitnehmer: Die Testverpflichtung gilt nur Angebote des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht annehmen muss. Allerdings sehen bestimmte landesrechtliche Vorschriften schon jetzt eine Testpflicht vor. So müssen sich Beschäftigte in Sachsen oder Berlin mit direktem Kundenkontakt zwingend testen lassen. In Bayern kann eine Testverpflichtung bei Inzidenz über 200 für bestimmte Betriebe und Einrichtungen durch Allgemeinverfügung der Kreisverwaltungsbehörden seit 17.4.2021 eingeführt werden.
Testanforderungen und Dokumentation: Der Arbeitgeber kann wahlweise auf seine Kosten einen PCR-Test oder POR-Schnelltest oder einen Selbsttest anbieten, auch über einen von ihm beauftragten Dienstleister. Das Testergebnis muss nicht überwacht, dokumentiert oder bescheinigt werden, allerdings müssen Beschaffungsnachweise oder Nachweise über einen beauftragten Dienstleister mindestens vier Wochen aufgehoben werden.
Testzeit ist keine Arbeitszeit: Die für die Testung aufgewendete Zeit ist grundsätzlich keine vergütungspflichtige Arbeitszeit. Ob die Testung innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit erfolgt, bleibt einer betrieblichen Vereinbarung überlassen.
Ordnungswidrigkeit:
Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung aller Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen (§ 22 Abs.3 ArbSchG) und Verstöße gegen ihre Anordnung mit einem Bußgeld von bis zu einer Höhe von 30.000 € ahnden (§ 25 Abs.1 Nr. 2a; Abs.2 ArbSchG).
Bewertung und Ausblick
Die gesetzliche Verpflichtung von Arbeitgebern zu kostenlosen Testangeboten bleibt umstritten und ist ein Misstrauensvotum gegenüber der Wirtschaft. Denn die Unternehmen benötigen keinen Zwang, sondern werden in aller Regel aus eigenem Interesse ihre Beschäftigten testen lassen, um Infektionsrisiken in den Betrieben zu minimieren. Die Kostenbelastung der Unternehmen ist mit 1,43 Mrd. Euro für die Testbeschaffung bis 30.6.2021 und weiteren 1,01 Mrd. Euro für die Beschaffung medizinscher Masken gewaltig.
Im Übrigen muss Infektionsschutz lückenhaft bleiben, wenn mit der Angebotsverpflichtung der Unternehmen keine Verpflichtung der Arbeitnehmer korreliert. Auch Kunden oder sonstige Dritte unterliegen bislang allenfalls einer eingeschränkten Testverpflichtung nach Landesrecht.
Fazit: Nicht gut gemacht!
Quellen