Das VG Düsseldorf (v. 12.1.2021 – 20 K 4706/20) hat in einem brandaktuellen Urteil entschieden, dass die von einem Solo-Selbständigen beantragte Corona-Soforthilfe zurückgefordert werden kann, wenn der Antragsteller schon bei Antragstellung zahlungsunfähig war. Die Entscheidung hat Signalwirkung für viele andere Empfänger von Corona-Finanzhilfen des Bundes und der Länder.
Hintergrund
Seit März 2020 unterstützt der Bund (Solo-)Selbständige, Einrichtungen und Unternehmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie mit umfangreichen Zuschussprogrammen. Dies war zunächst für die Zeit vom März bis 31.5.2020 das Soforthilfeprogramm (s. hierzu ausführlich Jahn, NWB 18/2020 S.1342), anschließend die Überbrückungshilfe-Programme I bis III sowie die außerordentlichen Wirtschaftshilfen (November- bzw. Dezemberhilfen). Ich habe hierüber mehrfach auch im Blog berichtet. Sämtlichen Programmen ist gemein, dass sie Subventionen in Form staatlicher Zuschüsse beinhalten, die nicht zurückgezahlt werden müssen – wenn die Förderbedingungen eingehalten werden, die Bestandteil eines jeden Förderbescheides sind.
Sachverhalt und Entscheidung
Im Streitfall hatte ein Solo-Selbständiger bei der Bezirksregierung Düsseldorf Soforthilfe aus dem Bundesprogramm in Höhe von 9.000 Euro beantragt, die auch bewilligt und ausgezahlt worden waren. Grundlage für die Bewilligung waren das „Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes“ und die Richtlinie „NRW-Soforthilfe 2020“. Hiernach erfolgte die Soforthilfe, wenn Unternehmen auf Grund von Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Krise in ihrer Existenz bedroht waren. Die Antragsteller dürfen sich nach den Förderrichtlinien nicht bereits am 31.12.2019 „in wirtschaftlichen Schwierigkeiten“ befunden haben. Dementsprechend musste der jeweilige Antragsteller versichern, dass er (erst) durch die Corona-Pandemie in existenzbedrohende Schwierigkeiten geraten ist.
Eine solche Erklärung hatte der Solo-Selbständige im Streitfall bei Antragstellung abgegeben, obgleich er bereits zum Stichtag 31.12.2019 zahlungsunfähig gewesen war. Denn er hatte fällige Steuerverbindlichkeiten von insgesamt 360.000 € nicht beglichen und war auch nicht in der Lage, diese zu begleichen. Die gegen die Zurücknahme eines Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der Soforthilfe in Höhe von 9.000 € durch die Bezirksregierung Düsseldorf wurde jetzt vom VG Düsseldorf abgewiesen.
Auswirkungen auf die Praxis
Die Entscheidung ist lehrreich auch viele Vergleichsfälle, in denen staatliche Corona-Finanzhilfen beantragt werden, egal ob es sich um Soforthilfe, Überbrückungshilfe oder außerordentliche Wirtschaftshilfe handelt. Denn die FAQ sehen durchweg vor, dass der Antragsteller sich gem. der EU-Definition sich nicht schon am 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben darf (s. z.B. für die Überbrückungshilfe FAQ Ziff.1.1).
Auch Solo-Selbständige oder Kleinunternehmer, die sich bei der Antragstellung keiner Hilfe eines Dritten (Rechtsanwalt oder Angehöriger der steuerberatenden Berufe) bedienen, genießen keinen „Welpenschutz“. Der Kläger konnte im Streitfall nicht geltend machen, für ihn als Solo-Selbständiger sei nicht erkennbar gewesen, dass er das Merkmal „Unternehmen in Schwierigkeiten“ prüfen müsse. Das VG Düsseldorf befand es habe dem Kläger oblegen zu prüfen, ob er insoweit antragsberechtigt sei. Dies hätte er durch eine Nachfrage bei der Bezirksregierung oder bei der IHK klären können.
Die Einsicht lautet: Unwissenheit schützt nicht, vor allem nicht bei der Beantragung staatlicher Subventionen. Der Rat lautet deshalb, im Zweifel einen Fachmann bei der Antragstellung einzubeziehen, um später ein böses Erwachen und eine Rückforderung der Subventionsmittel tunlichst zu vermeiden.
Weitere Informationen:
- NWB Online-Nachricht: Corona-Soforthilfe | Rückforderung bei bestehender Zahlungsunfähigkeit
- VG Düsseldorf v. 12.1.2021 – 20 K 4706/20 (Pressemitteilung)