Corona-Quarantäne & Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen

Die häusliche Quarantäne ist mit einer mehrtägigen räumlichen Einschränkung verbunden. Doch die notwendigen Bedürfnisse des betroffenen Haushalts müssen auch während der Isolation weiterhin gestillt werden. Vieles kann durch die Unterstützung von Familie, Freunden und Nachbarn gewährleistet werden. Aber einfache Erledigungen, wie die tägliche Gassi-Runde mit dem Familienhund, können während der Quarantäne zur unlösbaren Aufgabe werden. Dann kann die Inanspruchnahme eines Dienstleisters unter Umständen unausweichlich sein. Für die Inanspruchnahme haushaltnaher Dienstleistungen gegen Entgelt kann eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG in Höhe von 20 % der in Rechnung gestellten Arbeitsleistung beansprucht werden.

Gilt dies auch für Gassi-Service, Einkaufshilfe oder den Online-Fitness-Coach?

Haustiere als Dauergast vor den Finanzgerichten

Gerade Dienstleistungen rund um Haustiere haben die Steuergericht dabei in der Vergangenheit öfters im Atem gehalten: Die Urlaubsbetreuung der Hauskatze – und auch eines Hundes – im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen hat der BFH als begünstigte Leistung angesehen (BFH-Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 13/15). Dies gilt auch für das Ausführen eines Hundes in der räumlichen Umgebung des Haushaltes. Nicht begünstigt ist hingegen der Aufenthalt des Haustieres in einer Tierpension während der Abwesenheit von der eigenen Wohnung. Die Betreuungsleistung wird dann nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern in der Tierpension erbracht.

Für die Tierbetreuung im Quarantäne-Fall sind daher zwei Varianten mit unterschiedlichem Ergebnis denkbar:

Wird ein Dienstleister mit dem täglichen Ausführen des Hundes betraut, kann eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG gewährt werden. Wird der Hund für die Dauer der Quarantäne, z. B. wegen ausgeprägter Krankheitssymptome, jedoch vollständig in die Fremdbetreuung in einer Tierpension abgegeben, sind die in Rechnung gestellten Leistungen für Unterbringung und Betreuung des Haustieres nicht begünstigt.

Einkaufshilfe & Online-Fitness

Auch die Hilfe beim Einkaufen gegen Entgelt hatte bereits ihren Auftritt in der Rechtsprechung. Das Finanzgericht des Saarlandes (Urteil vom 15.05.2019, Az. 1 K 1105/17) hat Fahrtkostenerstattungen an unterstützende Angehörige nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen angesehen. Dabei war insbesondere fraglich, ob es sich um eine entgeltliche und fremdübliche Dienstleistung handelt. Zudem ist auch zu hinterfragen, ob die eigentliche vergütete Leistung des Einkaufens überhaupt im Haushalt erbracht wird. Eine Steuerermäßigung ist demnach ausgeschlossen.

Honorare für den Online-Fitnesscoach anstatt des angeleiteten Trainings im Fitnessstudio sind nicht von der Steuerermäßigung begünstigt. Personenbezogene Dienstleistungen fallen insgesamt nicht in deren Anwendungsbereich.

Lesen Sie hierzu auch meinen Blog-Beitrag:

Großmutters Einkaufsfahrt von der Steuer absetzen…


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