Corona-Pandemie – Schutzmasken: Droht nach der Ansteckungswelle jetzt eine Abmahnungswelle?

Die gute Tat kann teuer werden: Wer angesichts von Versorgungsengpässen Gesichtsmasken produziert und in den Verkehr bringt, sollte auf den Bezeichnungsschutz achten. Andernfalls droht eine kostenpflichtige Abmahnung.

Hintergrund

Die Corona-Pandemie hat eine gewaltige Ausbreitungsgeschwindigkeit, die Infizierten-Zahlen schnellen exponentiell in die Höhe. Immer öfter stößt vor diesem Hintergrund das deutsche Gesundheitswesen an seine Grenzen, nicht nur bei der Bettenkapazität in Kliniken für die Intensivmedizin, sondern auch bei der Versorgung mit dringend notwendigen medizinischen Ausrüstungen wie z.B. Beatmungsgeräten. Inzwischen gewinnt auch der Schutz des Personals immer mehr an Bedeutung, dass mit ärztlicher Betreuung oder Pflege befasst ist. Ein wirksamer Schutz durch Gesichts- oder Atemschutzmasken scheitert aber immer häufiger an der Versorgungslage: eine immer größere Zahl an Masken wird nachgefragt, mehr als produziert werden können.

Firmen, Selbständige und sogar Privatpersonen beginnen damit, zunehmend zum zusätzlichen Schutz vor einer Infektion mit dem Corona-Virus selbständig Gesichtsmasken herzustellen, nicht nur für den Eigenverbrauch, sondern auch im Auftrag von Gebietskörperschaften, Pflegeeinrichtungen oder Altenheimen.

Allerdings kann die gute Tat teuer werden: Nämlich dann, wenn der Mund- oder Nasenschutz unter einer falschen Bezeichnung angeboten und deshalb (anwaltlich) abgemahnt wird. Worauf ist zu achten?

Medizinische Schutzmasken sind Medizinprodukte

Atem- oder Mundschutzmasken stellen rechtlich ein „Medizinprodukt“ im Sinne des Medizinproduktegesetzes – MPG (vom 20.11.2019, BGBl 2019 I S. 1626). Die Bezeichnung als Atem“schutz“- oder Mund“schutz“-Maske in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie ist nur solchen Medizinprodukten vorbehalten, die über eine entsprechende Zertifizierung mit CE-Kennzeichen (§ 6 MPG) verfügen. Die CE-Kennzeichnung ist Voraussetzung für das erstmalige Inverkehrbringen von Produkten, für die eine CE-Kennzeichnung nach EU-Richtlinien erforderlich ist. Die CE-Kennzeichnung ist eine Art „Warenpass“, dass weder eine besondere Sicherheit noch Qualität des Produkts indiziert, sondern die Behauptung beinhaltet, dass für das Produkt amtliche und behördliche Prüfungen erfolgt sind, die den Verkehr von der besonderen Güte und Brauchbarkeit der Ware überzeugt. Nach den für Medizinprodukte geltenden rechtlichen Besonderheiten (EU-Richtlinie 93/42/EWG; EU-Richtlinie 90/385/EWG) müssen diese nicht nur sicher, sondern im Rahmen der vom Hersteller vorgegebenen Zweckbestimmung medizinisch-technisch leistungsfähig sein. Nach der PSA-VO (EU 2016/425 vom 12.2.2016) gelten für „Atemschutzmasken“ dabei besonders strenge Voraussetzungen, etwa eine vorherige Baumusterprüfung.

Irreführungsverbot nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 MPG beachten

Werden nunmehr „einfache“ Gesichts- oder Mundmasken für den Markt hergestellt und als „Schutz“-Masken bezeichnet, stellt dies einen Verstoß gegen die produktspezifische Kennzeichnungspflicht nach dem Medizinprodukte-Gesetz (MPG) und gegen das Irreführungsverbot nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 MPG dar. Denn nach § 4 Abs. 2 ist es verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, wenn sie mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn den Medizinprodukten eine Leistung oder eine Schutzwirkung beigemessen wird, die sie nicht haben. Durch die Verwendung des Wortes „Schutz“ kann bei den Verbraucherkreisen im Kontext mit Covid-19 der Eindruck entstehen, dass eine solche Maske wirksam vor einer Ansteckung schütze. Dies ist allerdings wettbewerbswidrig (§ 5 UWG), weil solchermaßen hergestellte Produkte diesen besonderen „Schutz“ nicht vermitteln. Infolgedessen besteht die Gefahr, dass dem Hersteller und Inverkehrbringer eine (anwaltliche) Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoßes zugeht, die zu empfindlichen Kosten führen kann. Zudem stellt der Verstoß gegen § 4 Abs. 2 MPG eine Straftat dar (§ 41 Nr.1 MPG), bei fahrlässiger Begehungsweise eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis 30.000 Euro geahndet werden kann (§ 42 Abs. 1 MPG).

Textilkennzeichnungspflicht beachten

Ein weiterer Abmahnungsgrund, der wegen Wettbewerbsverstoßes bei Abmahnung zu empfindlichen Kosten führen kann, ergibt sich aus dem Textilkennzeichnungsgesetz (in der Fassung vom 15.2.2016, BGBl. I S. 198). Denn nach § 4 Abs.1 TextilKennzG ist die Bezeichnung und Angabe des Mengenanteils verarbeiteter textiler Rohstoffe am Produkt bzw. auf der Produktverpackung anzugeben. Wer sich hieran nicht hält, handelt wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden. Zugleich liegt bei einem Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann (§ 12 Abs. 1, 2 TextilkennzG).

Wie macht man’s richtig?

Wer ohne besondere Schutzstandards zu erfüllen und ohne entsprechende Zertifizierung (die mehrere Monate Zeit in Anspruch nimmt) als Beitrag zur Eindämmung der Corona-Pandemie Masken herstellen und in Verkehr bringen will, sollte deshalb insbesondere auf Folgendes achten:

  • Bei der Bezeichnung und Produktbewerbung ist auf den Wortbestandteil „Schutz“ unbedingt zu verzichten; unzulässig sind also Bezeichnungen wie „Mundschutz“ oder „Atemschutz“. Zulässig sind demgegenüber Bezeichnungen wie „Mundbedeckung“, „Mundmaske“ oder „Gesichtsmaske“.
  • Sofern das Produkt in der Artikelbeschreibung mit „Covid-19“ in Verbindung gebracht wird, sollte man darauf hinweisen, dass die Maske nicht wirksam vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus COVID19 schützt.
  • Art und Menge der verarbeiteten textilen Rohstoffe sind am Produkt bzw. an der Produktverpackung anzubringen.

Wie kann die Politik helfen?

Die Corona-Pandemie hat bei allen Nachteilen auch das Gute, dass sie den Innovations- und Erfindergeist und die Solidarität untereinander wachhält, auch bei der Produktion von „Schutz“Masken. Allerdings zeigt sich bei mancher gutgemeinter Idee auch, welche (Abmahnungs-)Folgen derartige Initiativen die Bürokratie haben kann. Dem könnte die Politik mit einem „Machtwort“ einen Schutzriegel vorschieben, indem sie zeitlich beschränkt zur Überbrückung der besonderen Corona-Situation von den wettbewerbswidrigen, ordnungswidrigen und strafrechtlichen Folgen jedenfalls bei Fahrlässigkeit dispensiert.

Quellen

  • Medizinproduktegesetz (MPG) in der Fassung vom 20.11.2019, BGBl 2019 I S. 1626
  • Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) in der Fassung vom 15.2.2016, BGBl 2019 I S. 198

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