Die Neustarthilfe des Bundes für Soloselbständige kann seit dem 16.2.2021 endlich beantragt werden. Was ist dabei zu beachten?
Hintergrund
Im Rahmen des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gewährt der Bund eine „Neustarthilfe für Soloselbständige“ im Förderzeitraum Januar bis Ende Juni 2021 einen einmaligen Förderzuschuss bis zu 7.500 Euro. Die Überbrückungshilfe III kann von den Antragsberechtigten über einen Dritten seit dem 10.2.2021 beantragt werden, Abschlagszahlungen in Höhe von monatlich bis zu 100.000 Euro, maximal bis zu 400.000 Euro können seit 15.2.2021 möglich.
FAQ des BMWi veröffentlicht
Das BMWi hat am 16.2.2021 den Programmstart eröffnet und FAQ veröffentlicht (Überbrückungshilfe Unternehmen – FAQ zur Neustarthilfe (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Das Programm richtet sich an Soloselbständige, Freiberufler und Künstler, die in der Regel keine Fixkosten haben.
Auch Angehörige unständiger und kurz befristeter Beschäftigungsverhältnisse in den darstellenden Künsten sind antragsberechtigt. Das betrifft zum Beispiel Schauspieler im Rahmen kurzfristiger Gastspiele.
Soloselbständige, die anteilige Fixkosten geltend machen wollen, werden auf die FAQ zur „Überbrückungshilfe III für kleinere und mittlere Unternehmen“ verwiesen Überbrückungshilfe Unternehmen – FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe III“ (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).
Eine gleichzeitige Beantragung von Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe ist nicht möglich. Der Antragsteller muss sich also entscheiden, welche Förderung für ihn besser passt.
Was ist bei der Antragstellung in der Praxis zu beachten?
Die Beantragung der Neustarthilfe erfolgt über den Solo-Selbstständigen via Elster. Dazu muss ein Elster-Zertifikat vorliegen (bekannt von der Steuererklärung). Beantragbar ist das Zertifikat unter www.elster.de („Benutzerkonto erstellen“). Wenn man das Zertifikat noch nicht hat, sollte man das schnell beantragen, da man ein paar Unterlagen auch per Post erhält und das dauert ja bekanntlich ein paar Tage.
Liegt das Elster-Zertifikat vor, dann ist die Antragstellung einmalig (!) unter Anmeldung bei Direktantrag (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) möglich, eine nachträgliche Antragskorrektur ist nicht zulässig. Praxistipp: Alle Angaben gründlich prüfen, damit sich keine Fehler einschleichen. Sicherer ist im Zweifel, wenn auch Soloselbständige ihren Förderantrag über einen Dritten (Rechtsanwalt, Angehöriger der steuerberatenden Berufe) stellen. Denn im „normalen“ Antragsverfahren ist auch eine spätere Korrektur möglich.
Anträge können bis 31.8.2021 gestellt werden.
Die Betriebskostenpauschale wird als Vorschuss gezahlt und beträgt einmalig 50 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal 7.500 €. Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit 1/2021–6/2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 % oder mehr zurückgegangen ist.
Aber Achtung: Nach Ende Juni 2021 muss eine Schlussabrechnung durch den Solo-Selbstständigen eingereicht werden. Dort müssen die tatsächlichen Umsätze im ersten Halbjahr 2021 offengelegt werden. Liegt der Umsatz bei über 40 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes, sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 % des Referenzumsatzes nicht überschreiten.
Quellen